Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

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Sie möchten sich selbst weiterbilden? Hier finden Sie erste Informationen. Bei weiteren Fragen berät Sie Ihre Bezirksärztekammer gerne.

Für die Anerkennung von Bezeichnungen gemäß der Weiterbildungsordnung (Facharzt-, Schwerpunkt-Kompetenz, Zusatz-Weiterbildung sowie Fachkunde) ist die jeweils zuständige Bezirksärztekammer verantwortlich. Sie überwacht die Einhaltung der Weiterbildungsvorgaben anhand der Logbücher bzw. e-Logbücher, unterstützt bei der korrekten Antragstellung, führt die Fachgespräche durch und erteilt mit der Urkunde die Berechtigung, die jeweilige Bezeichnung führen zu dürfen.

Einrichtungen, an denen eine Weiterbildung absolviert wird, müssen zuvor von der Landesärztekammer als Weiterbildungsstätte anerkannt worden sein.

Bitte klären Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung bzw. bei einem Wechsel der Weiterbildungsstätte, welche Weiterbildungsbefugnisse vorliegen. Diese Informationen sind auf den Internetseiten der Bezirksärztekammern einsehbar.

Der Antritt einer Assistentenstelle muss innerhalb eines Monats – ebenso wie jede andere Änderung Ihrer beruflichen Tätigkeit – der für Sie zuständigen Bezirksärztekammer gemeldet werden.

Die Weiterbildung endet mit einem Fachgespräch. Um dafür zugelassen zu werden, ist ein Antrag bei der Bezirksärztekammer zu stellen und mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Bei Fragen zu bestimmten Weiterbildungen oder zum Ablauf der Formalitäten steht Ihnen Ihre Bezirksärztekammer gerne beratend zur Seite.

Aktuelle Befugnislisten

Fachbezogene Adresslisten über die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz versenden wir gerne per Post. Sie können diese Liste unter Angabe des Fachgebietes/Bereiches und Ihrer Postanschrift (gerne auch per Mail) anfordern.

Von Ihrer zuständigen Bezirkskammer erhalten Sie jederzeit auch telefonische Auskünfte. Dazu finden Sie die Befugnislisten auch auf deren Websites.

FAQs neue WBO 2022

Ich bin mitten in meiner Weiterbildung, welche WBO gilt für mich? Welche Übergangsfristen gelten?

In der Weiterbildungsordnung sind Übergangsfristen vorgesehen.

Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 2.1.2022 ihre Facharztweiterbildung in RLP begonnen haben, können diese bis zum 01.01.2030 noch nach der „alten“ Weiterbildungsordnung von 2006 abschließen (Dauer der Übergangsfrist beträgt acht Jahre).
Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 02.01.2022 ihre Weiterbildung für eine Schwerpunktbezeichnung oder für eine Zusatzbezeichnung in RLP begonnen haben, können diese nach der WBO 2006 bis zum 1.1.2027 abschließen (Dauer der Übergangsfrist beträgt fünf Jahre).
Für die Ärztinnen und Ärzte, die nach der „alten“ WBO 2006 ihre Weiterbildung begonnen haben, ist ein Wechsel in die neue WBO möglich. Die Zeiten, die nach der alten WBO abgeleistet wurden, werden entsprechend der neuen WBO anerkannt.

Was ist die Mindestdauer für eine anrechenbare Weiterbildung und kann ich mich weiterhin in Teilzeit weiterbilden?

Die Weiterbildung muss in Abschnitten von mindestens drei Monaten Dauer absolviert werden, kürzere Abschnitte sind nicht anrechenbar. Eine Teilzeittätigkeit ist möglich, sie muss mindestens 50% umfassen und vor Beginn bei der Bezirksärztekammer angezeigt werden. Die Mindestdauer der Abschnitte verlängert sich dann entsprechend (z.B. bei 50% Teilzeittätigkeit an der WB-Stätte beträgt die Mindestdauer der Abschnitte sechs Monate.

Ausfallzeiten von maximal bis zu sechs Wochen pro Jahr können in bestimmten Fällen von den Ärztekammern auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Wichtiger Hinweis zum Beginn der Weiterbildung für Ärzte von außerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz

Für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz mit Berufserlaubnis ist eine Weiterbildung aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich.
Erst nach Erteilen einer Approbation kann eine Weiterbildung begonnen werden.

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