Krankenhaus / Poolregelung
Schiedsstelle bei der Landesärztekammer
Für den Krankenhausbereich ist bei der Landesärztekammer auch die Schiedsstelle gemäß Landeskrankenhausgesetz angesiedelt, die nach § 28 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz vorgeschrieben ist.
Die Schiedsstelle wird angerufen, wenn es krankenhausintern Unstimmigkeiten gibt bei der Verteilung der Gelder, die Chefärzte bzw. die Krankenhäuser selbst aus ihrer Privatliquidation an die ärztlichen Mitarbeiter abführen müssen (Poolregelung). Die Poolregelung ist in den § 27-29 Landeskrankenhausgesetz -LKG- vorgeschrieben.
Für liquidationsberechtigte Ärzte sind neben der Verpflichtung nach LKG auch die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 der Berufsordnung zu beachten.
Bitte beachten Sie:
Gemäß § 3 Abs. 2 LKG ist die Poolregelung „für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden,“ nicht anwendbar. „Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.“
Vorsitzende der Schiedsstelle
Beate Benner |
Ihre Ansprechpartnerin
Links und Downloads
Schiedsstelle nach § 28 LKG (Satzung)
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