Hauptsatzung

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Präambel

Die in dieser Hauptsatzung verwandte Bezeichnung "Vertreter" wird einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte angewandt.

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die Landesärztekammer und die Bezirksärztekammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bezirksärztekammern Pfalz, Koblenz, Trier und Rheinhessen sind nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (Heilberufsgesetz - HeilBG -) vom 20.10.1978, in der Fassung des 2. Landesgesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 21.02.2001, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 28.02.2001, S. 49, und ihrer Satzungen die gesetzlich berufenen Vertretungen der in Rheinland-Pfalz in ihrem Beruf tätigen Ärzte.

§ 2 Sitz

Der Sitz der Landesärztekammer ist Mainz.

§ 3 Aufgaben

Die Aufgaben der Kammern ergeben sich aus § 3 des Heilberufsgesetzes.
Die Landesärztekammer ist für folgende Aufgaben zuständig:

I.
1. Die Beratung der obersten Landesbehörden,

2. den Abschluss von Verträgen, die den wirtschaftlich oder sozialen Interessen des Berufsstandes als Gesamtheit dienen und überbezirkliche Bedeutung haben,

3. die Förderung der Berufsbildung auf Landesebene,

4. den Erlass einer Berufs-, Fort- und Weiterbildungsordnung,

5. den Erlass einer Satzung für die nach dem Heilberufsgesetz zu errichtende unselbständige Einrichtung einer Ethikkommission,

6. den Erlass einer Satzung für den nach dem Heilberufsgesetz einzurichtenden Schlichtungsausschuss,

7. den Erlass einer Wahlordnung,

8. den Erlass einer Beitragsordnung,

9. den Erlass einer Gebührenordnung,

10. die Erteilung von Befugnissen und den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach dem Weiterbildungsrecht,

11. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen,

12. die Zulassung der Weiterbildungsstätten und den Widerruf dieser Zulassung,

13. die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die mehrere Bezirksärztekammern berühren bzw. Mitglieder verschiedener Bezirksärztekammern betreffen oder die eine Bezirksärztekammer der Landesärztekammer zur Entscheidung überträgt. Hierzu gehört auch die Koordinierung der Aufgaben der Bezirksärztekammern im Bereich der Berufsbildung der Arzthelferinnen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss nach § 56 BBiG

14. die durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Strahlenschutzes, insbesondere nach der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 (BGBl. I S. 114) und der Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001 (BGBl I S. 1714), sowie nach dem Transplantationsgesetz vom 05.11.1997 (BGBl. I Seite 2631) i.V.m. dem Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 30.11.1999 (GVBI. S. 424) sowie nach dem Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 22.12.1970 (GVBI. 1971 S. 26) in den jeweils gültigen Fassungen und § 27 a SGB V i.V.m. § 6 a Berufsordnung Landesärztekammer.

II.
Die Landesärztekammer ist zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetztes.
Die nachfolgenden Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes werden von den Bezirksärztekammern wahrgenommen:

1. Die Eignungsfeststellung (§ 23),
2. die anzuhörende Stelle vor der Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 24 Abs. 3),
3. die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 29 Abs. 2 und 3),
4. das Einrichten und Führen eines Verzeichnisses der Berufsbildungsverhältnisse (§ 31),
5. die Errichtung von Prüfungsausschüssen (§§ 36, 37),
6. die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 39 Abs. 2),
7. die Überwachung der Ausbildung und die Bestellung der Ausbildungsberater (§ 45 Abs. 1),
8. die Durchführung der beruflichen Fortbildung (§ 46 I BBiG),
9. die Durchführung von Umschulungsprüfungen (§ 47 Abs. 2 Satz 1),
10. die Überwachung der Durchführung der Umschulung (§ 47 Abs. 4).

III.
Sonstige Aufgaben fallen in die Zuständigkeit der Bezirksärztekammern, sofern gesetzlich oder nach dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung legen die Bezirksärztekammern der Landesärztekammer zur Beratung vor.

IV.
Die Landesärztekammer überträgt den Bezirksärztekammern die verbindliche Regelung und Durchführung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder. Die Satzung dieser Versorgungseinrichtungen sind Teile der Satzungen der Bezirksärztekammern.

§ 3a Beirat

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz entsendet in den mit der Landespsychotherapeutenkammer zu bildenden Beirat (gemäß § 4.3. Heilberufsgesetz) zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten bis zu vier Mitglieder. Die Mitglieder müssen in Psychotherapie weitergebildet sein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Kammermitglieder sind die Ärztinnen und Ärzte, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben.

(2) Ausgenommen sind die bei einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufes wahrgenommen wird.

(3) Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des Heilberufsgesetzes Rheinland-Pfalz verlegt haben, können die freiwillige Mitgliedschaft erwerben. Das gleiche gilt für Berufsangehörige in einer Aufsichtsbehörde sowie für die Berufsangehörigen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind und im räumlichen Geltungsbereich des Heilberufsgesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages ausüben.

(4) Für die Entscheidung über die Anträge um Aufnahme eines freiwilligen Mitgliedes ist die nach der Meldeordnung vorgesehene Stelle zuständig.

(5) Die Kammermitglieder der Landesärztekammer sind gleichzeitig Mitglieder der Bezirksärztekammer, in deren Bereich sie ihren Beruf ausüben. Die freiwilligen Mitglieder der Landesärztekammer sind gleichzeitig Mitglieder der Bezirksärztekammer, in deren Bereich sie wohnen; die außerhalb Rheinland-Pfalz tätigen Berufsangehörigen können auf ihren entsprechenden Antrag Mitglied der von ihnen zu bestimmenden Bezirksärztekammer werden.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt bei Kammermitgliedern durch den Tod, durch dauernde Tätigkeit außerhalb des Landes, durch Aufgabe des ärztlichen Berufs oder den Verlust der ärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis; bei freiwilligen Mitgliedern durch den Tod, durch Verlust der ärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis, oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von drei Monaten möglich.

§ 5 Organe

(1) Organe der Landesärztekammer sind

1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt 5 Jahre.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung, nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit jedoch bereits mit deren Wahl. Satz 2 gilt nur insoweit, als hierdurch die regelmäßige Amtszeit von fünf Jahren nicht um mehr als drei Monate über- oder unterschritten wird.

§ 6 Zusammensetzung und Wahl der Organe

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den in den Wahlbezirken Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier gewählten Vertretern.

(2) Jeder Vertreter hat Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall. Die Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie vertreten, die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreter und Stellvertreter werden in freier, geheimer, gleicher, unmittelbarer und schriftlicher Wahl gewählt. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

(4) Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende, der erste und der zweite Stellvertreter und bis zu 12 weitere Mitglieder. Im Vorstand der Landesärztekammer müssen Mitglieder aus allen Bezirksärztekammern vertreten sein.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in schriftlicher, geheimer Wahl aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben. Bei ergebnisloser Stichwahl entscheidet das Los, das von dem jüngsten der anwesenden Vertreter zu ziehen ist. Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

(7) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden, wenn es sich einer groben Pflichtverletzung in der Wahrnehmung seines Amtes schuldig macht oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben in grobem Maße vernachlässigt.

§ 7 Zuständigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidet hierüber. Sie beschließt insbesondere über:

1. Die Satzungen sowie die Geschäftsordnung,

2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

3. den Haushaltsplan,

4. die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

5. die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

6. die Verwendung des Vermögens der Landesärztekammer bei Auflösung derselben, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

7. die Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte,

8. die Bildung von Ausschüssen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1-4 und die Wahl der Ausschussmitglieder, [1]

9. die Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Kammermitglieder.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter bzw. stimmberechtigten Stellvertreter, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung, alle übrigen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertreter bzw. stimmberechtigten Stellvertreter, bei Abstimmung im schriftlichen Verfahren (§ 12) der gewählten Vertreter.
(3) Wenn 3 Vertreter bzw. Stellvertreter zu einem Tagesordnungspunkt den Antrag auf geheime Abstimmung stellen, so muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. [2]

[1] In Kraft ab 02.07.2007
[2] In Kraft ab 12.01.1999

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Aufgaben der Kammer, soweit sie nicht der Vertreter- versammlung vorbehalten sind und er seine Entscheidungsbefugnis nicht delegiert hat.

(2) Der Vorstand bestellt einen Hauptgeschäftsführer. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe des § 21 dieser Satzung.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes, in seinem Verhinderungsfall der 1. Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall der 2. Stellvertreter, vertritt die Landesärztekammer gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Vertreterversammlung.

§ 9 Rügerecht und Ordnungsbefugnis des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Landesärztekammer soll das Verhalten eines Kammermitgliedes, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitgliedes von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. Dies gilt nicht, soweit das Kammermitglied einem Dienstordnungsrecht unterliegt. Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören.

(2) Der Vorstand der Landesärztekammer kann in Fällen gemäß Absatz 1 nach vorheriger Androhung ein Ordnungsgeld bis zu dreitausend Euro verhängen, insbesondere wenn ein Kammermitglied schuldhaft

1. gegen eine durch Satzung der Landesärztekammer oder Bezirksärztekammer begründete Meldepflicht verstoßen hat,

2. Auskünfte nicht oder nicht vollständig gegeben hat, zu denen es auf Grund einer Satzung der Landesärztekammer oder Bezirksärztekammer verpflichtet ist.

Die Ordnungsgelder werden wie Beitragsrückstände eingetrieben.

(3) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen und ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten eines Kammermitgliedes gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen; er soll eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(5) Gegen den Bescheid kann das betreffende Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand der Landesärztekammer erheben. Dieser entscheidet in Anwendung des vorstehenden Absatzes über den Einspruch. Bei Zurückweisung des Einspruches kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Berufsgericht die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst bean- tragen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzulegen, die Beweismittel sind anzugeben.

§ 10 Einberufung der Organe

(1) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus hat der Vorstand sie einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Drittel der Vertreter dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung der Vertreter erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kurzer Frist, jedoch nicht unter 48 Stunden, fernmündlich, per Email, Fax oder telegrafisch erfolgen. Die Einladung bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Vertreterversammlung.

(2) Ist ein Vertreter verhindert, an der Vertreterversammlung teilzunehmen, so hat er die Einladung unverzüglich unter Beifügung der Informations- und Arbeitsunterlagen an die Landesärztekammer zurückzusenden. Diese lädt den Stellvertreter ein.

(3) Der Vorstand der Landesärztekammer ist von dem Vorsitzenden mindestens einmal vierteljährlich und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn der Geschäftsgang es erfordert oder mindestens vier Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einladung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden - es sei denn, dass alle Vorstandsmitglieder auf die Wahrung dieser Frist verzichten - fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Sie bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

(4) Mitglieder des Vorstandes, die an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen können, sollen den Vorsitzenden von ihrer Verhinderung unverzüglich in Kenntnis setzen.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die Vertreterversammlung ist vorbehaltlich des § 12 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter (Stellvertreter) anwesend ist.

(2) Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, kann mit Ausnahme von Änderungen der Satzung in der folgenden Sitzung der Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter (Stellvertreter) Beschluss gefasst werden, wenn bei der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall die Stimme seines 1. Stellvertreters, in dessen Verhinderungsfall die Stimme seines 2. Stellvertreters.

Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, kann mit Ausnahme von Änderungen der Satzung in der folgenden Sitzung des Vorstandes ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden, wenn bei der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

§ 12 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über einzelne Fragen, über die nicht geheim abzustimmen ist, können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Sofern mindestens 5 Vertreter der Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens widersprechen, kommt ein Beschluss nicht zustande. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich an der schriftlichen Stimmabgabe weniger als die Hälfte der gewählten Vertreter beteiligt; Stimmenthaltung gilt nicht als Beteiligung.

(2) Wer der Abstimmung im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann für den Fall, dass nicht genügend Widersprüche eingehen, vorsorglich seine Stimme abgeben.

(3) Die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren hat unter Beifügung eines mit dem Siegel der Landesärztekammer versehenen einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Wortlaut des beantragten Beschlusses nebst Begründung,
2. Name des Antragstellers,
3. Hinweis darauf, dass die Vertreter einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren widersprechen können, für den Fall, dass nicht genügend Widersprüche eingehen, jedoch ihre Stimme vorsorglich abgeben können,
4. den Termin, bis zu dem der Stimmzettel bei der Landesärztekammer eingegangen sein muss, um gültig zu sein; die Frist zur Stimmabgabe vom Abgang der Aufforderung (Datum des Poststempels) bis zum Eingang der Stimmzettel muss mindestens 10 Tage betragen.

§ 13 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für sämtliche Kammermitglieder und freiwillige Mitglieder öffentlich. Die Vertreterversammlung kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. Gegenstände, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Vertreter (Stellvertreter) in geheimer Sitzung verhandelt, werden.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 14 Niederschrift

(1) Über den Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse der Vertreterversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser braucht nicht Vertreter zu sein.

(2) Die Niederschriften der Vertreterversammlung werden den Vertretern sowie den Stellvertretern, die in der Sitzung stimmberechtigt waren, unverzüglich zugesandt. Einsprüche gegen die Niederschriften müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen (Datum des Poststempels der Absendung) der Geschäftsstelle der Kammer zugehen, diese werden auf der nächsten Vertreterversammlung verhandelt.
(3) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden veröffentlicht (§ 22).

§ 15 Vermögensrechtliche Verfügungen

Erklärungen, die die Landesärztekammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen - soweit sie nicht den laufenden Geschäftsverkehr betreffen - von dem Vorsitzenden oder seinem 1. Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall seinem 2. Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden, in anderen Fällen vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer.

§ 16 Ausschüsse

(1) Bei der Landesärztekammer werden als ständige Ausschüsse gebildet:

1. der Finanzprüfungsausschuss,

2. der Weiterbildungsausschuss,

3. der Fortbildungsausschuss, [1]

4. ein Schlichtungsausschuss.

Darüber hinaus werden bei der Landesärztekammer Ausschüsse und gutachterliche Stellen eingerichtet, die den Vorstand der Ärztekammer in Aufgaben und Maßnahmen beraten, die der Landesärztekammer durch Gesetze oder Landesverordnungen als Aufgaben übertragen worden sind.

Zu Ziff.1: Der Finanzprüfungsausschuss besteht aus je einem Vertreter aus dem Bereich der vier Bezirksärztekammern des Landes Rheinland-Pfalz. Die Mitglieder dieses Ausschusses dürfen dem Vorstand der Landesärztekammer nicht angehören. Der Ausschuss prüft unter Hinzuziehung eines vereidigten Buchprüfers die Jahresrechnungen der Landesärztekammer. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand und der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Zu Ziff. 2: Der Weiterbildungsausschuss besteht aus 9 Kammermitgliedern, je zwei Vertreter aus jeder dem Bereich der vier Bezirksärztekammern, sowie einem Vorsitzenden. Er hat die Aufgabe, die Entscheidungen des Vorstandes nach § 29 des Heilberufsgesetzes vorzubereiten.

Zu Ziff. 3: Der Ausschuss ist mit neun Mitgliedern besetzt. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Ausschussmitglieder gewählt. Dem Ausschuss muss je ein Vertreter der Bezirksärztekammern, zwei Vertreter der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und je ein Vertreter der KV und der Akademie für ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz angehören. Ein Mitglied der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz soll dem Vorstand der Landesärztekammer angehören und wird von diesem berufen. Ebenfalls beruft der Vorstand der Landesärztekammer einen mit der elektronischen Abwicklung von Fortbildungs­veranstaltungen vertrauten Mitarbeiter aus den Verwaltun­gen der Bezirks- oder Landesärztekammer in den Fortbildungsausschuss. Aufgabe dieses Ausschusses ist die Be­ratung der Landesärztekammer und Bezirksärztekammern sowie der Akademie für ärztliche Fortbildung in grundsätzli­chen Fragen der Fortbildung. [2]

(2) Die Vertreterversammlung kann nach Bedarf weitere Ausschüsse bilden, sie hat die Aufgaben und Befugnisse dieser Ausschüsse gleichzeitig festzulegen.

(3) Ausschüsse bestehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel aus nicht mehr als 5 Mitgliedern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Ausschüsse dem Vorstand zu. Frauen sind bei der Besetzung der Ausschüsse angemessen zu berücksichtigen. [3]

[1] In Kraft ab 02.07.2007
[2] In Kraft ab 02.07.2007
[3] In Kraft ab 02.11.2001

§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Sämtliche Ämter bei den Organen und Ausschüssen der Landesärztekammer sind ehrenamtlich.

(2) Die Vertreter (Stellvertreter), die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder der Ausschüsse erhalten Erstattung der Reisekosten, ein Tagegeld, eine Verdienstausfallentschädigung sowie Ersatz ihrer sonstigen baren Auslagen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung. Der Vorsitzende erhält außerdem bei seinem Ausscheiden aus dem Amt ein Übergangsgeld.

§ 18 Meldewesen

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer beschließt in Form einer Satzung für alle Kammerangehörigen des Landes Rheinland-Pfalz verbindliche Bestimmungen über die An- und Abmeldung, soweit sie zur Führung und Ergänzung der Registrierung und Karteiführung erforderlich sind. Die Durchführung des Meldewesens obliegt den Bezirksärztekammern.

§ 19 Einnahmen

(1) Die Landesärztekammer beschafft die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren wird nach § 15 des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

§ 20 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Der Vorstand stellt für jedes Kalenderjahr (= Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich zu erläutern. Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre finanzielle Bedeutung im Verhältnis zu den im Hauhaltsplan veranschlagten Ausgaben nicht erheblich ist. Maßnahmen, die die Kammer zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen werden.

(3) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, können die Ausgaben geleistet werden, soweit eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die Ausgaben für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind zur Deckung von Ausgaben und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zulässig, soweit der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(5) Der Haushaltsplan, die Jahresrechnung und der Prüfungsbericht werden für die Dauer von vier Wochen in der Geschäftsstelle der Landesärztekammer und in den Geschäftsstellen der vier Bezirksärztekammern zur Einsichtnahme offengelegt. Der Termin zur Auslegung wird mindestens vier Wochen vorher veröffentlicht.

(6) Im übrigen gilt § 16 des Heilberufsgesetzes.

§ 21 Verwaltung

Die Geschäfte der Landesärztekammer werden für den Vorstand durch eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers wahrgenommen. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Angestellten der Landesärztekammer. Er ist dem Vorstand verantwortlich. Er hat das Recht und die Pflicht, an allen Sitzungen der Organe der Landesärztekammer mit beratender Stimme teilzunehmen. An den Sitzungen der Ausschüsse der Landesärztekammer kann er selbst oder ein von ihm Beauftragter mit beratender Stimme teilnehmen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Landesärztekammer.

§ 22 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Veröffentlichungen von Satzungen (Satzungsänderungen) sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im "Ärzteblatt Rheinland Pfalz". Veröffentlichungen von Satzungen können im Ausnahmefall auch auf der Homepage der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgen. Auf diese Veröffentlichung ist im "Ärzteblatt Rheinland-Pfalz" hinzuweisen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums auch zum Zeitpunkt der Genehmigung in Kraft treten.

in Kraft seit:

verabschiedet in der 7. Sitzung der 6. Vertreterversammlung vom 05.05.1979 - in Kraft getreten am 02.08.1979
1. Änderung in der 11. Sitzung der 8. Vertreterversammlung vom 20.04.1991
- in Kraft getreten am 02.09.1991
2. Änderung in der 1. Sitzung der 9. Vertreterversammlung vom 28.09.1991
- in Kraft getreten am 02.10.1994
3. Änderung der 6. Sitzung der 10. Vertreterversammlung vom 28.11.1998
- in Kraft getreten am 02.01.1999
4. Änderung der 11. Sitzung der 10. Vertreterversammlung vom 12.05.2001
- in Kraft getreten am 02.08.2001
5. Änderung der 11. Sitzung der 10. Vertreterversammlung vom 12.05.2001
- in Kraft getreten am 02.11.2001
6. Änderung der 12. Sitzung der 10. Vertreterversammlung vom 17.11.2001
- in Kraft getreten am 21.11.2001
7. Änderung der 5. Sitzung der 11. Vertreterversammlung vom 29.11.2003
- in Kraft getreten am 02.02.2004
8. Änderung der 8. Sitzung der 11. Vertreterversammlung am 20.04.05
- in Kraft getreten am 02.06.05
9. Änderung der 9. Sitzung der 11. Vertreterversammlung am 09.11.05
- in Kraft getreten am 02.02.06
10. Änderung der 2. Sitzung der 12. Vertreterversammlung am 25.04.07
- in Kraft getreten am 02.07.07
i.d.F. der 11. Änderung der 11. Sitzung der 12. Vertreterversammlung am 28.09.11 - in Kraft getreten am 02.11.11
zuletzt genehmigt durch Schreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2011, Az. 652-01 723-2.1

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