Häufig gestellte Fragen

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1.) Wer kann sich an den Schlichtungsausschuss wenden?
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2.) Kann ein Krankenhaus Antragsgegner sein?
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3.) Was überprüft der Schlichtungsausschuss?
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4.) Wie ist der Schlichtungsausschuss besetzt?
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5.) Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?
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6.) Kann das Schlichtungsverfahren ohne medizinische Begutachtung beendet werden?
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7.) Entscheidet der Schlichtungsausschuss über eine finanzielle Entschädigung?
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8.) Wird der Zivilrechtsweg durch das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen?
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9.) Hemmt das Schlichtungsverfahren die Verjährung?
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10.) Wie ist der Schlichtungsausschuss erreichbar?
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1.

Wer kann sich an den Schlichtungsausschuss wenden?

Patienten, die in Rheinland-Pfalz medizinisch behandelt wurden und einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten, können sich an den Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wenden. Dort erhalten sie ärztlichen Sachverstand und objektive Gutachten, um ihrem Verdacht auf den Grund gehen zu können. Auch der behandelnde Arzt ist anspruchsberechtigt, ebenso die Erben des Patienten und des Arztes.

In den vergangenen Jahren stieg die Zahl der Patienten, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, kontinuierlich. 2007 waren es 412 Anträge, die dort eingegangen waren. Hiervon sind 268 Verfahren durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und von dem Schichtungsausschuss sachlich beschieden worden. Erfahrungsgemäß stellt sich in etwa 25 Prozent dieser entschiedenen Fälle heraus, dass der Verdacht der Patienten begründet war.
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2.

Kann ein Krankenhaus Antragsgegner sein?

Antragsgegner muss eine natürliche Person sein, also ein Arzt oder eine Ärztin. Krankenhäuser und Praxisgemeinschaften scheiden deshalb als Antragsgegner aus. Wenn Sie bei einer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Gemeinschaftspraxis den Namen des behandelnden Arztes nicht mehr wissen, hilft Ihnen aber der Schlichtungsausschuss.
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3.

Was überprüft der Schlichtungsausschuss?

Der unabhängige Schlichtungsausschuss überprüft nur eine konkret beanstandete ärztliche Behandlung und nicht hiervon losgelöst die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals. Er untersucht also nur, ob einem Arzt ein vermeidbarer Behandlungsfehler unterlaufen ist.
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4.

Wie ist der Schlichtungsausschuss besetzt?

Der Schlichtungsausschuss ist mit fünf Mitgliedern besetzt: einem Juristen als Vorsitzenden, zwei Fachärzten und zwei Patientenvertretern.
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5.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag eines Patienten oder eines Arztes eingeleitet. Ein » Antragsformular [31 KB] , ein » Kontrollblatt [101 KB] und eine » Schweigepflichtentbindungserklärung [94 KB] können hier als editierbare Word-Dokumente heruntergeladen werden. Das Schlichtungsverfahren ist ein schriftliches Verfahren und für alle Beteiligten kostenfrei. Vor allem ist es freiwillig. Fast alle Ärzte beteiligen sich.

Der Vorsitzende leitet das Schlichtungsverfahren. Er kann den Patienten auffordern, seinen Vortrag zu ergänzen, das Kontrollblatt auszufüllen und weitere Unterlagen beizubringen. Den betroffenen Arzt bittet er, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die Krankenunterlagen des Patienten vorzulegen. Der Haftpflichtversicherer des Arztes wird informiert. Von vor- und nachbehandelnden Ärzten können ebenfalls Krankenunterlagen angefordert werden. Schließlich ist der Vorsitzende befugt, einen Beteiligten persönlich anzuhören. Liegt ein Verfahrenshindernis vor, stellt er das Schlichtungsverfahren ein.

Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, schlägt der Vorsitzende den Beteiligten einen medizinischen Sachverständigen vor, der überprüfen soll, ob ein vorwerfbarer Behandlungsfehler gegeben ist. Werden gegen die Person des Sachverständigen keine Befangenheitsgründe vorgebracht, wird der Sachverständige mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Der Vorsitzende leitet das Gutachten dann den Beteiligten zu. Bei begründeten Einwendungen wird der Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Sind die Beteiligten mit der Begutachtung einverstanden, ist das Schlichtungsverfahren beendet.

Widerspricht ein Beteiligter dem Gutachten, wird es im Umlaufverfahren den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zur Überprüfung und Gegenzeichnung zugeleitet. Sind alle fünf Ausschussmitglieder mit der Begutachtung einverstanden, teilt der Vorsitzende dies den Beteiligten als Entscheidungsvorschlag mit.

Widerspricht ein Mitglied des Schlichtungsausschusses der Entscheidung im Umlaufverfahren, so wird der Fall in einer Sitzung des Schlichtungsausschusses verhandelt und sodann durch entsprechende Beschlussfassung ein Entscheidungsvorschlag festgestellt. Ein Beschluss kommt nur dann zustande, wenn ihm mindestens vier Ausschussmitglieder zustimmen.
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6.

Kann das Schlichtungsverfahren ohne medizinische Begutachtung beendet werden?

Das Verfahren kann durch den Vorsitzenden ohne medizinische Begutachtung eingestellt werden, wenn Ausschlussgründe oder Verfahrenshindernisse nach § 7 des Statuts gegeben sind. So wird ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt,
• 1. wenn ein Beteiligter dem Verfahren widerspricht bzw. sich an dem Verfahren nicht beteiligt;
• 2. wenn ein Gericht bereits über die Frage des angezeigten Behandlungsfehlers oder dessen Kausalität zu einem behaupteten Gesundheitsschaden entschieden hat;
• 3. wenn vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, welches denselben behaupteten Behandlungsfehler zum Gegenstand hat;
• 4. wenn ein strafrechtliches Verfahren (auch Ermittlungsverfahren) wegen des behaupteten Behandlungsfehlers anhängig ist;
• 5. wenn zwischen den Parteien eine vergleichsweise Regelung über die Streitsache getroffen wurde;
• 6. wenn der behauptete Behandlungsfehler länger als 4 Jahre vor dem Eingang des Antrages bei dem Schlichtungsausschuss zurückliegt;
• 7. wenn der behauptete gesundheitliche Schaden geringfügig ist.

Da das Verfahren freiwillig ist, wird es auch nicht fortgeführt, wenn ein Beteiligter seine Mitwirkungspflicht nachhaltig verletzt, also beispielsweise sachdienliche Fragen trotz Anmahnung nicht beantwortet oder angeforderte wichtige Unterlagen nicht vorlegt.
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7.

Entscheidet der Schlichtungsausschuss über eine finanzielle Entschädigung?

Der Entscheidungsvorschlag des Schlichtungsausschusses regelt nicht die Frage einer gegebenenfalls erforderlichen finanziellen Entschädigung. Ist ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten festgestellt worden, bilden das Gutachten und die Einverständniserklärungen der Ausschussmitglieder aber die Grundlage für den Patienten, mit der Haftpflichtversicherung des Arztes entsprechende Verhandlungen zu führen. In geeigneten Fallen kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder sogar Vergleichsverhandlungen führen.
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8.

Wird der Zivilrechtsweg durch das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen?

Kein Beteiligter muss die Entscheidung des Schlichtungsausschusses akzeptieren. Der Zivilrechtsweg wird durch das Schlichtungsverfahren nicht ausgeschlossen. § 5 b Abs. 1 Heilberufsgesetz bestimmt: „Die Befugnis zur Anrufung der Gerichte bleibt unberührt“.
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9.

Hemmt das Schlichtungsverfahren die Verjährung?

Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung, soweit der Ersatzpflichtige am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.
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10.

Wie ist der Schlichtungsausschuss erreichbar?

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
- Schlichtungsausschuss -
Postfach 29 26
55019 Mainz

(Hausanschrift: Deutschhausplatz 3 - 55116 Mainz)

Ihre Ansprechpartner in der Landesärztekammer » sind...
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