Statut des Ausschusses zur Überprüfung ärztlicher Honorarrechnungen der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (als » Word-Datei [37 KB] )
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I.
Bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wird ein Ausschuss zur Überprüfung ärztlicher Honorarrechnungen gebildet.
II.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, aufgetretene Differenzen über ärztliche Honorarrechnungen zu prüfen. Eine ärztliche Honorarrechnung liegt auch dann vor, wenn die sich auf ärztliche Leistungen beziehende Rechnung von einer juristischen Person erstellt ist.
Der Ausschuss wird nur aufgrund eines Antrages des Patienten oder des Arztes tätig.
Der Ausschuss wird nicht tätig, soweit ein Gericht über die streitige Frage entschieden hat oder ein entsprechendes Verfahren anhängig ist.
Der Ausschuss gibt der zuständigen Bezirksärztekammer unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme. Er soll alsdann nach Aufklärung des Sachverhaltes den Versuch einer gütlichen Einigung der Beteiligten machen.
Der Ausschuss leitet den Vorgang mit seiner Stellungnahme als Geschäft der laufenden Verwaltung der Geschäftsführung der Landesärztekammer zu, wenn der Verdacht einer Berufspflichtverletzung besteht.
Das Ergebnis einer Überprüfung wird der Landesärztekammer und der betroffenen Bezirksärztekammer, sowie anonymisiert den übrigen Bezirksärztekammern übermittelt.
III.
Der Ausschuss besteht aus einem Volljuristen und vier Ärzten.
Der Vorsitzende kann Volljurist sein. Zwei Beisitzer müssen liquidationsberechtigte Krankenhausärzte, ein Beisitzer muss niedergelassener Arzt sein.
Bei der Überprüfung von Honorarrechnungen eines Gebietsarztes ist, wenn nicht ein Mitglied des Ausschusses dasselbe Fachgebiet vertritt, jeweils das Votum eines außenstehenden Arztes gleichen Gebiets aus dem Bereich einer anderen Bezirksärztekammer einzuholen.
IV.
Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter bestellt.
V.
Die Bestellung der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
VI.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende - oder sein Stellvertreter - und zwei ärztliche Beisitzer anwesend sind.
VII.
Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung.
in Kraft seit:
verabschiedet durch die 5. Vertreterversammlung der Landesärztekammer in ihrer 12. Sitzung am 10.04.1976
6. Änderung der 8. Sitzung der 10. Vertreterversammlung vom 27.11.1999
7. Änderung der 4. Sitzung der 11. Vertreterversammlung vom 14.05.2003
i.d.F. der 8. Änderung der 2. Sitzung der 12. Vertreterversammlung vom 25.04.2007