Paare, die sich für eine künstliche Befruchtung entscheiden, müssen sich nicht mehr an die Landesärztekammer wenden. Sie können sich direkt mit dem Arzt / der Ärztin ihres Vertrauens in Verbindung setzen.
Gemäß der neuen » Richtlinie [89 KB] (Anhang 1) der Berufsordnung zur Durchführung der assistierten Reproduktion ist die Genehmigung zur künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Paaren von der Kammer-Kommission nicht mehr erforderlich. Auch bei der Verwendung von fremden Samenzellen ist ein zustimmendes Votum nicht mehr notwendig.
Ärztinnen und Ärzte, die Paaren künstliche Befruchtung in ihren Praxen anbieten möchten,benötigen eine Anerkennung durch das zuständige Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie.
Der Ansprechpartner im Ministerium für Ärzte ist » Dr. Jürgen Faltin.
Das Ministerium macht die Genehmigung des Antrags vom Votum des Kammer-Ausschusses abhängig.
Rechtsgrundlagen für die künstliche Befruchtung finden Sie im » Sozialgesetzbuch V. in den Paragraphen 27 a und 121 a
Vorsitzender ist Dr. Werner Goldhofer.
Ihre Ansprechpartnerin in der Landesärztekammer ist » Silvia Elsässer