zum Statut des Schlichtungsausschusses zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (als » Word-Datei) [34 KB]
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Zur Präambel des Statuts:
§ 1
Errichtung weiterer Schlichtungsausschüsse
(1) Den Bedarf für die Errichtung weiterer Schlichtungsausschüsse stellt der Vorstand der Landesärztekammer fest.
(2) Die Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Zu § 2 des Statuts:
§ 2
Regelungen über die Berufung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses
(1) Nach Errichtung eines Schlichtungsausschusses ist das juristische Mitglied als Vorsitzender des Schlichtungsausschusses durch den Vorstand der Landesärztekammer zu berufen. Dieselbe Voraussetzung gilt für die Berufung seines Stellvertreters. Juristen, die im Angestelltenverhältnis der Landesärztekammer stehen oder als Freiberufler mit der Landesärztekammer zusammenarbeiten, sollen nicht berufen werden.
(2) Entsprechend den Festlegungen des § 5 b des Heilberufsgesetzes und des § 2 des Statuts des Schlichtungsausschusses vom 17.11.01 beruft der Vorstand der Landesärztekammer eine ausreichende Zahl von Ärztinnen und Ärzten mit den entsprechenden Gebiets- bzw. Teilgebiets-(Schwerpunkt-)bezeichnungen, zu Mitgliedern des Schlichtungsausschusses, die in einer Liste geführt werden. Diese Liste ist ständig zu ergänzen. Bei der Berufung sind die nach § 3 Abs. 2 des Statuts des Schlichtungsausschusses vom 17.11.01 notwendigen Berufserfahrungen zu fordern. Aus dieser Liste wählt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ein ärztliches Mitglied aus, in dessen Fachgebiet, der geltend gemachte Vorwurf eines Behandlungsfehlers fällt, sowie eine/n weitere/n Arzt/Ärztin mit entsprechender Gebietsanerkennung.
(3) Ebenso wie in Abs. 1 beruft der Vorstand der Landesärztekammer als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses, Repräsentanten der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen (Patientenvertreter). Die Landesärztekammer kann zum Zwecke der Ermittlung in Betracht kommender Patientenvertreter entsprechende Organisationen, die die Patientenvertretung wahrnehmen, anschreiben und Vorschläge einholen. Sie ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Patientenvertreter unterstehen keinen Weisungen ihrer sie entsendenden Institutionen.
(4) Die Patientenvertreter müssen ihren Dienst-/Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.
(5) Alle Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Landesärztekammer ihre Tätigkeit als Mitglieder der Schlichtungsausschuss aufgeben.
§ 3
Verfahren
(1) Wenn der Durchführung der Schlichtungsverfahren kein Hindernis entgegensteht, die Beteiligten an dem freiwilligen Verfahren teilnehmen und ein Kostenträger gemäß § 11 Abs. 2 des Statuts feststeht, schlägt der Vorsitzende den Beteiligten eine/n Sachverständige/n vor. Sie haben dann innerhalb von drei Wochen folgende Möglichkeiten:
(a) gegen die Person und/oder Sachkunde des/der Sachverständigen begründete Einwände vorzubringen;
(b) die Übersendung des Gutachtens zu beantragen, bevor dieses gemäß § 8 Abs. 4 des Statuts den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses im Umlaufverfahren zur Überprüfung zugeleitet wird.
(2) Die Beteiligten werden gebeten, vor Übersendung der Akten an den/die Sachverständigen, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, ob eine mündliche Anhörung durch ein Mitglied des Schlichtungsausschusses gewünscht wird. Ist dies der Fall, setzt der Vorsitzende kurzfristig einen Anhörungstermin fest und bestimmt, wer die Anhörung durchführt.
§ 4
Gutachterbestellung
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses wählt unter Berücksichtigung des jeweils anstehenden Fachbereiches einen entsprechenden Gutachter aus. Hierbei berät er sich bei Bedarf zwecks Auswahl des fachlich geeigneten Gutachters mit ärztlichen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses.
§ 5
Anhörung nach Gutachtenserstellung
Bei entsprechendem Antrag ist das Gutachten den Beteiligten zuzuleiten. Der Vorsitzende bestimmt mit der Versendung des Gutachtens eine Frist, binnen derer die Beteiligten sich schriftlich zu dem Gutachten äußern können.
Die schriftliche Stellungnahme der Beteiligten ist dem Gutachter bei begründeten Einwendungen zuzuleiten.
Zu § 10 des Statuts:
§ 6
Entschädigung der Mitglieder, Vergütung der Vorsitzenden und Richtsätze der Vergütung der Sachverständigen
Der Vorstand der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz legt die Vergütung der Vorsitzenden fest.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt die Richtsätze der Vergütung der Sachverständigen.
Zu § 11 des Statuts:
§ 7
Kosten des Verfahrens
Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss findet nur statt, wenn die Deckung der anfallenden Kosten gesichert ist. Die Feststellungen hierzu trifft der Vorsitzende.
Im übrigen findet das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss nur statt, wenn die Landesärztekammer die Übernahme der anfallenden Kosten zusichert.
§ 8
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind zur Vertraulichkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 9
Datenschutz
Die einschlägigen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sind bei den Schlichtungsverfahren bezüglich personenbezogener Daten zu beachten.
§ 10
Frist der Aktenaufbewahrung
Die Aufbewahrungsfrist beträgt bezogen auf die Aufgabenerfüllung des Schlichtungsausschusses mindestens zwei Jahre längstens jedoch zehn Jahren.
in Kraft seit:
verabschiedet durch den Vorstand der Landesärztekammer in seiner Sitzung vom 27. Februar 2002