Wahlordnung

der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (als Word-Datei)
in Kraft seit ...

Präambel
Die in dieser Wahlordnung verwandte Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") wird einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte angewandt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlverfahren
Die Wahl zu der Vertreterversammlung der Landesärztekammer wird als Verhältniswahl durchgeführt, soweit nicht nach § 17 Mehrheitswahl stattzufinden hat.

§ 2 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landesärztekammer, soweit nicht die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 dem entgegen stehen.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer am Wahltag durch Richterspruch das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, rechtskräftig verloren hat.
(3) Das Wahlrecht ruht bei einem Mitglied, das am Wahltag
a) sich in Strafhaft befindet,
b) aufgrund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts
Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

§ 4 Wählbarkeit
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 2), sofern er nicht
a) am Wahltag durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung die Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verloren hat (§ 44 Abs. 2 Satz 1 HeilBG - GVBl. 1978 S. 649, 1979 S. 22 -),
b) am Wahltag durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter rechtskräftig verloren hat.

§ 5 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 80 Vertretern. Die Zahl kann sich durch Ausscheiden von Vertretern und Erschöpfen einzelner Wahlvorschläge vermindern, jedoch nicht unter 55 Vertreter absinken. Jeder Wahlbezirk wählt die ihm nach der Zahl der Wahlberechtigten zustehende Anzahl von Vertretern.

§ 6 Wahlbezirke
Wahlbezirke sind die Bereiche der Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier.

§ 7 Wahlausschüsse
(1) Bei der Landesärztekammer werden ein Hauptwahlausschuss, in jedem Wahlbezirk ein Bezirkswahlausschuss gebildet.
(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Hauptwahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter), dessen Stellvertreter und vier Beisitzern (bzw. deren Stellvertretern).
(3) Die Wahlausschüsse werden von den jeweiligen Vertreterversammlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter (Stellvertreter) gewählt.
(4) Die Wahlausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer (oder deren Stellvertreter) anwesend sind.
(5) Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

§ 7a Wahltag
Der Wahltag wird vom Hauptwahlausschuss festgesetzt.

II. Wahlvorbereitungen

§ 8 Aufstellung der Wählerverzeichnisse
(1) Für jeden Wahlbezirk hat die Bezirksärztekammer ein Wählerverzeichnis aufzustellen. In das Wählerverzeichnis werden die wahlberechtigten Mitglieder der Bezirksärztekammer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Dienst- oder Privatanschrift eingetragen. Bestehen Zweifel, in welchem Wahlbezirk ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so entscheidet hierüber der Vorstand der Landesärztekammer. Das Wählerverzeichnis ist spätestens bis zum 70. Tag vor Beginn des Wahltages aufzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist von seiner Eintragung in das für ihn maßgebliche Wählerverzeichnis spätestens 2 Monate vor Beginn des Wahltages schriftlich zu unterrichten.

§ 9 Offenlegung der Wählerverzeichnisse
Das Wählerverzeichnis kann vom 55. bis 49. Tage vor Beginn des Wahltages bei der jeweiligen Bezirksärztekammer eingesehen werden. Die Zeit der Auslegung ist unter gleichzeitiger Angabe des Wahltages im "Ärzteblatt Rheinland-Pfalz" oder durch Rundschreiben bekannt zu machen.

§ 10 Beanstandungen der Wählerverzeichnisse
(1) Beanstandungen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses sind schriftlich innerhalb der Auslegungsfrist beim zuständigen Bezirkswahlleiter zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung der Auslegung (§ 9) hinzuweisen.
(2) Über Beanstandungen entscheidet der zuständige Bezirkswahlausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Entscheidung ist den Betreffenden schriftlich bekannt zu geben.

§ 11 Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse
(1) Aufgrund der Entscheidungen der Bezirkswahlausschüsse sind die Wählerverzeichnisse vom Hauptwahlleiter zu berichtigen und abzuschließen.
(2) Nach Berichtigung und Abschluss sind Zeitpunkt und Dauer der Auslegung, der Tag der Bekanntgabe und die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen.
(3) Danach sind weitere Eintragungen nicht mehr zulässig.

§ 12 Bekanntmachung und Zahl der zu wählenden Vertreter
Bis zum 39. Tage vor Beginn des Wahltages gibt der Hauptwahlleiter die Zahl der zu wählenden Vertreter bekannt und fordert gleichzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

§ 13 Wahlvorschläge
(1) Die Verhältniswahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken durchgeführt. In die Wahlvorschläge kann nur aufgenommen werden, wer wählbar ist (§ 4).
(2) Die Wahlvorschläge sind für jeden Wahlbezirk schriftlich vom 100. bis zum 29. Tage, 18:00 Uhr, vor Beginn des Wahltages bei den Bezirkswahlleitern einzureichen.
(3) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Vorgeschlagenen sind unter Angabe der Reihenfolge, der Vor- und Zunamen und der Dienst- oder Privatanschrift zu bezeichnen.
(5) Den Wahlvorschlägen müssen Erklärungen der Vorgeschlagenen darüber beigefügt sein, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind. Die Einverständniserklärung kann nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden.
(6) Jeder Wahlvorschlag muss von 10 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch einen auf ihm Vorgeschlagenen ist unzulässig.
(7) Der Name des an erster Stelle genannten Vorgeschlagenen ist das Kennwort des Wahlvorschlages. Dieses Kennwort kann durch bis zu drei Kennworte ergänzt bzw. ersetzt werden.
(8) Die Wahlvorschläge werden nach Reihenfolge ihres Einganges gelistet. Gehen Wahlvorschläge gleichzeitig ein, wird die Reihenfolge durch den Wahlausschuss per Los festgelegt.

§ 14 Verbindung von Wahlvorschlägen
Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist unzulässig.

§ 15 Prüfung und Mängelbeseitigung
Die Bezirkswahlausschüsse prüfen die Wahlvorschläge und teilen den an erster Stelle genannten Vorgeschlagenen etwaige Mängel bis spätestens zum 26. Tage vor Beginn des Wahltages mit und geben ihnen Gelegenheit, diese bis spätestens zum 22. Tage, 18:00 Uhr, vor Beginn des Wahltages zu beseitigen.

§ 16 Zulassung und Bekanntmachung
(1) Spätestens bis zum 21. Tage vor Beginn des Wahltages beschließen die Bezirkswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellen sie endgültig fest.
(2) Der Hauptwahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bis spätestens zum 19. Tage vor Beginn des Wahltages durch Rundschreiben bekannt. Dabei ist ein Hinweis auf die Art der Wahl (§ 17) zu geben.

§ 17 Art der Wahl
(1) Liegen in einem Wahlbezirk nicht mindestens zwei gültige Wahlvorschläge vor, so wird in diesem Wahlbezirk die Wahl als Mehrheitswahl durchgeführt.
(2) Das gleiche gilt, soweit in den gültigen Wahlvorschlägen für einen Wahlbezirk nicht insgesamt mindestens so viele Personen vorgeschlagen sind, als nach § 5 Vertreter zu wählen sind.
(3) In allen übrigen Fällen findet Verhältniswahl statt (§ 1).

§ 18 Stimmzettel
(1) Die Bezirkswahlleiter lassen die Stimmzettel amtlich herstellen und nehmen die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Nummern in den Stimmzettel auf. Sie haben dabei jeweils das Kennwort (die Kennworte) des Wahlvorschlages anzugeben.
(2) Ist die Wahl gemäß § 17 als Mehrheitswahl durchzuführen, so lässt der Bezirkswahlleiter Stimmzettel herstellen, die so viele nummerierte freie Zeilen enthalten, wie Vertreter und Stellvertreter innerhalb des Wahlbezirks zu wählen sind. Der Bezirkswahlleiter veranlasst die Landesärztekammer, allen Kammermitgliedern seines Wahlbezirks ein Mitgliederverzeichnis zuzuschicken, das die Namen aller selbständigen Ärzte und - getrennt hiervon - die Namen aller nicht selbständigen Ärzte des Wahlbezirks enthält, so dass der Wähler in die Lage versetzt wird, aus der Gesamtzahl der Wählbaren des Wahlbezirks die hinreichende Anzahl von Vertretern auszuwählen.
(3) Spätestens bis zum 7. Tage vor Beginn des Wahltages hat der Bezirkswahlleiter an jeden in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten entweder einen Stimmzettel mit den festgestellten Wahlvorschlägen oder im Falle der Mehrheitswahl einen Stimmzettel gemäß Abs. 2 zu übersenden.
(4) Mit den Stimmzetteln werden zwei verschiedenfarbige undurchsichtige Wahlumschläge übersandt. Der eine Umschlag trägt den Aufdruck "Wahl zur Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz" sowie die Anschrift des Bezirkswahlleiters und die Nummer des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, der zweite den Aufdruck "Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Bereich des Wahlbezirks .............".
(5) Bei der Übersendung kann sich der Bezirkswahlleiter außer der Post auch der Bezirksärztekammern bedienen.
(6) Wer nicht rechtzeitig in den Besitz der Wahlunterlagen gelangt, kann diese bis zum zweiten Tag vor Beginn des Wahltages bei dem Wahlleiter anfordern.

III. Wahlhandlung

§ 19 Stimmenzahl
(1) Bei der Verhältniswahl hat jeder Stimmberechtigte eine Stimme.
(2) Für die Mehrheitswahl gilt § 20 Abs. 2.

§ 20
Ausfüllung der Stimmzettel
(1) Bei der Verhältniswahl kennzeichnet der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will. Weitere Angaben oder Streichungen führen zur Ungültigkeit des Stimmzettels.
(2) Bei der Mehrheitswahl kann der Wahlberechtigte in dem ihm übersandten Stimmzettel - möglichst in Blockschrift - so viele wählbare Personen mit Angabe des Dienst- oder Wohnorts eintragen, wie Vertreter im Wahlbezirk zu wählen sind. Bezeichnet er eine größere Anzahl von Personen, als Vertreter zu wählen sind, so gelten die auf dem Stimmzettel zuerst genannten Personen als von ihm gewählt.

§ 21
Abgabe der Stimmzettel
(1) Der Wahlberechtigte legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den Umschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz im Bereich des Wahlbezirks ............." und verschließt den Umschlag. Er legt ihn in den Umschlag mit der Anschrift des Bezirkswahlleiters und verschließt auch diesen Umschlag.
(2) Der Umschlag muss am Wahltag bis 18:00 Uhr in dem von dem Bezirkswahlleiter bezeichneten Wahllokal abgegeben oder spätestens bis zu diesem Zeitpunkt mit der Post abgesandt werden. Der Postaufgabestempel ist für die Rechtzeitigkeit der Abgabe maßgebend. Ist der Poststempel nicht lesbar, so gelten alle bis zum vierten Tage (18:00 Uhr) nach dem Wahltag eingehenden Postsendungen als rechtzeitig abgesandt. Die Briefe, die nach Satz 1 oder 2 rechtzeitig eingegangen oder abgesandt oder nach Satz 3 als rechtzeitig abgesandt gelten, werden sofort nach Eingang in eine vorher versiegelte Wahlurne geworfen, wobei die Nummer im Wählerverzeichnis anzukreuzen ist.
(3) Stimmzettel, die nach Abs. 2 nicht rechtzeitig eingegangen sind oder als nicht rechtzeitig abgesandt gelten, werden nicht mehr berücksichtigt. Gegebenenfalls ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 22 Öffnung der Wahlurne und Stimmzettelzählung
1) Nach Abschluss der Wahlhandlung, zwischen dem 4. (nach 18:00 Uhr) und 12. Tag nach dem Wahltag, nehmen die von dem Bezirkswahlleiter bestimmten Mitglieder des Bezirkswahlausschusses die äußeren Umschläge aus der Wahlurne, öffnen dieselben und werfen die darin enthaltenen inneren Umschläge wieder in die Wahlurne. Die äußeren Umschläge werden gesammelt, gezählt, gebündelt und versiegelt.
(2) Anschließend werden die inneren Umschläge von den Mitgliedern des Wahlausschusses aus der Wahlurne entnommen, gemischt und ungeöffnet gezählt. Hiernach werden diese Umschläge geöffnet, die Stimmen ausgezählt sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festgestellt.

§ 23
gestrichen

§ 24 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmzettel
a) die nicht als amtlich hergestellt erkennbar sind,
b) die sich nicht in einem als amtlich hergestellt erkennbaren Umschlag befinden,
c) die einen Zusatz, eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder sonstige Änderungen enthalten,
d) aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig ergibt,
e) die sich mit anderen Stimmzetteln derselben Art in einem Umschlag befinden.
(2) Im Falle der Mehrheitswahl wird die Gültigkeit der Wahl nicht dadurch beeinträchtigt, dass auf dem Stimmzettel weniger Namen sind, als Vertreter zu wählen sind.

IV. Wahlergebnis

§ 25 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Feststellung der ungültigen Stimmzettel ermittelt der Bezirkswahlausschuss die gewählten Vertreter und Stellvertreter.
(2) Bei der Verhältniswahl erfolgt die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze nach dem Verfahren Niemeyer (die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen eines Wahlbezirks wird durch die auf diesen Wahlbezirk entfallenden Mandate dividiert, hieraus ergibt sich die Anzahl der Stimmen, die zur Erringung eines Mandates notwendig sind. Etwa verbleibende Restmandate entfallen auf die Wahlvorschläge, die die jeweils höchsten Reststimmenzahlen aufweisen). Über die Zuteilung des letzten Sitzes und der letzten Sitze entscheidet bei gleichem Zahlenbruchteil das Los. Das Los wird von dem Bezirkswahlleiter oder einem von ihm bezeichneten Bezirkswahlausschussmitglied gezogen. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Vorgeschlagenen richtet sich nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag. Die Kandidaten eines Wahlvorschlages, die keinen direkten Sitz bei der Wahl errungen haben, fungieren in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als Stellvertreter.
(3) Bei der Mehrheitswahl sind die in den Stimmzetteln Bezeichneten in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen entsprechend der Zahl der zu wählenden Vertreter als solche gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Der Bezirkswahlausschuss stellt das Wahlergebnis vorläufig fest.

§ 26 Wahlniederschrift
Eine Niederschrift über die Wahlhandlung und die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses ist anzufertigen und von allen anwesenden Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses zu unterzeichnen.

§ 27 Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Bezirkswahlleiter benachrichtigt die Gewählten unverzüglich von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich binnen einer Woche nach Erhalt der Nachricht über die Annahme der Wahl zu äußern.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht; hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 28
Verfahren bei Ausscheiden von Vertretern
(1) Lehnt ein Vertreter die Wahl ab oder scheidet er aus sonstigen Gründen aus, so rückt ein Stellvertreter in der Reihenfolge des Wahlvorschlags nach. Bei Mehrheitswahl ist für das Nachrücken die nach § 25 Abs. 3 festgestellte Reihenfolge maßgebend.
(2) Der Vorstand der Landesärztekammer stellt das Nachrücken des Stellvertreters fest.
(3) Sinkt durch Ausscheiden von Vertretern aus der Vertreterversammlung und Erschöpfung von Wahlvorschlägen die Zahl der Vertreter unter 55, so findet nach den Vorschriften dieser Wahlordnung eine Nachwahl statt.

§ 29 Feststellung des Wahlergebnisses
Der Hauptwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis fest und veröffentlicht es im "Ärzteblatt Rheinland-Pfalz".

§ 30 Einspruch
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnissen (§ 29) beim Hauptwahlleiter Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Rechtsvorschriften verstoßen wurde.
(3) Über den Einspruch entscheidet der Hauptwahlausschuss. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Einspruchführer zuzustellen.
(4) Eine Wahl kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

§ 31 Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung
Unbeschadet der in dieser Satzung vorgesehenen Rechtsbehelfe sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung gegebenen Rechtsbehelfe zulässig.

V. Schlussbestimmungen

§ 32 Wahlkosten
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl trägt die Landesärztekammer.

§ 33 Aufbewahrung der Wahlakten
Die Wahlakten werden bei der Landesärztekammer unter Verschluss bis nach der nächsten Wahl aufbewahrt.

§ 34
Die Bekanntmachung der Wahlausschüsse oder der Wahlleiter im Sinne dieser Wahlordnung erfolgt im "Ärzteblatt Rheinland-Pfalz" oder durch Rundschreiben.

§ 35 Fristen und Termine
(1) Die in dieser Satzung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 36
Die geänderte Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


in Kraft seit:

verabschiedet in der 8. Sitzung der 6. Vertreterversammlung vom 01.12.1979
- in Kraft getreten am 02.03.1980
1. Änderung in der 3. Sitzung der 7. Vertreterversammlung vom 30.10.1982
- in Kraft getreten am 02.02.1983
2. Änderung in der 5. Sitzung der 9. Vertreterversammlung vom 24.04.1993
- in Kraft getreten am 02.09.1993
3. Änderung der 8. Sitzung der 9. Vertreterversammlung vom 26.11.1994
- in Kraft getreten am 02.09.1995
4. Änderung der 10. Sitzung der 10. Vertreterversammlung vom 25.11.00
- in Kraft getreten am 02.03.2001
5. Änderung der 9. Sitzung der 11. Vertreterversammlung vom 09.11.05
- in Kraft getreten am 02.03.2006
6. Änderung der 9. Sitzung der 12. Vertreterversammlung vom 29.09.10
- in Kraft getreten am 02.12.2010

i.d.F. der 7. Änderung der 10. Sitzung der 12. Vertreterversammlung vom 11.05.11 - in Kraft getreten am 02.06.2011
zuletzt genehmigt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Familie und Frauen RLP - Az. 672-01 723-4.1


(C) 2009 - Alle Rechte vorbehalten Landesärztekammer RLP

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