Hämotherapie/Transfusion |
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Medizinische Einrichtungen mit Anwendung von Blut, Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) müssen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres durch einen Bericht ihres Qualitätsbeauftragten die Implementierung, Umsetzung und Überwachung der Richtlinien zur Hämotherapie gegenüber der zuständigen Ärztekammer nachweisen. Der Bericht muss dem Anhang A.1 der Hämotherapie-Richtlinien entsprechen. |
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