Die Landesärztekammer achtet auch auf die Korrektheit der privatärztlichen Honorarforderungen der Ärztinnen und Ärzte. Schließlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte auch hier den Bestimmungen der Berufsordnung. Auf Antrag gibt die Landesärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung im Einzelfall ab. Diese Aufgabe hat die Kammer an ihren Ausschuss zur Überprüfung ärztlicher Honorarrechnungen delegiert, dem unter Vorsitz eines Juristen mehrere verschiedene Fachärzte angehören. Der Ausschuss beurteilt Rechnungen oder einzelne Rechnungspositionen auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte, wenn es hierbei Differenzen zwischen Arzt und Patient gibt. Dieses Prüfergebnis sendet der Ausschuss dann als schriftliche Stellungnahme den Beteiligten zu. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Da die Gebührenordnung ein öffentlich gültiges Gesetz der Bundesregierung ist, können Falschanwendung letztlich auch nur durch die Gerichte geahndet werden. Die Landesärztekammer ist kein Rechtsorgan, d.h. der Honorarausschuss spricht Empfehlungen aus. Seine Gutachten sind für die betroffenen Parteien nicht rechtsverbindlich. Die Tätigkeit des Honorarausschusses dient der außergerichtlichen Einigung der Parteien. Schuldner und Gläubiger einer Rechnung (also in der Regel Patienten und Ärzte) können formlos Anträge an den Honorarausschuss stellen. Beifügen müssen sie jedoch die betroffene Rechnung und eventuell noch andere Unterlagen, die der Aufklärung dienen. Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir außerdem eine ausdrückliche und schriftliche Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (Musterformular) gegenüber der Landesärztekammer durch den Patienten. Der Ausschuss kann nicht tätig werden, wenn bereits ein Gericht über die streitige Frage entschieden hat oder wenn ein entsprechendes Verfahren anhängig ist. Pauschale Abrechnungshilfen bietet der Honorarausschuss nicht an. Auch ist es nicht seine Aufgabe, die Abrechnung einer Versicherung oder Beihilfestelle zu überprüfen.
Ihren Antrag können Sie schriftlich richten an: Landesärztekammer Rheinland-Pfalz - Honorarausschuss - Postfach 29 26 55019 Mainz
Grundlagen des Honorarausschusses: - § 23 Heilberufsgesetz - § 12 Abs. 3 Berufsordnung - Statut des Ausschusses
Noch mehr Informationen bietet auch das Merkblatt zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen zum Herunterladen: Word PDF
Eine Literaturauswahl finden Sie hier...
weitere Merk- und Formblätter zum Herunterladen: Patientenmerkblatt zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen Individuelle Gesundheitsleistungen - was Sie über IGeL wissen sollten Igel-Empfehlungskatalog (Auszug aus dem Veröffentlichungskatalog des Deutschen Ärzteverlages) "Zehn Gebote zum Umgang mit IGeL" (DÄB, 27.05.11, S. A1152) für Ärzte: Bezug von Todesbescheinigungen
Vorsitzender des Honorarausschusses ist Burghard Hoffmann, Vorsitzender Richter am OVG Koblenz a.D..
Ihre Ansprechpartnerin in der Landesärztekammer ist Uta Berny
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