der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (als Word) in Kraft seit
§ 1 (1) Jede/r Ärztin/Arzt hat sich nach Aufnahme ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit im Lande Rheinland-Pfalz unverzüglich bei der für den Ort ihrer/seiner Berufstätigkeit zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden.
(2) Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer.
§ 2 Die Anmeldung hat schriftlich unter Angabe der Anschrift ihrer/seiner letzten sowie ihrer/seiner derzeitigen Praxis oder Arbeitsstelle einschließlich Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Mobiltelefonnummer sowie ihrer/seiner letzten und derzeitigen Wohnung zu erfolgen. Außerdem hat die Ärztin/der Arzt die bisher für sie/ihn zuständige Ärztekammer von der Aufnahme ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit im Lande Rheinland-Pfalz unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 3 (1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, einen ihr/ihm von der Bezirksärztekammer übersandten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen ausgefüllt und unterschrieben an diese zurückzureichen.
(2) Dem Fragebogen sind beglaubigte oder entsprechend bestätigte Fotokopien oder Abschriften beizufügen:
a) der Approbationsurkunde oder der Berufserlaubnis, b) Bestätigung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung, c) der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnungen, d) ggf. der Promotionsurkunde, e) bei Führung besonderer Titel oder Amtsbezeichnungen der betreffenden Verleihungsurkunde.
(3) Die Landesärztekammer und die zuständige Bezirksärztekammer sind jederzeit berechtigt, die Vorlage von Originalurkunden zu verlangen.
§ 4 Während der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche Veränderungen (insbesondere in Bezug auf die Niederlassung, die Zulassung, die Arbeitsstelle, die Dienststelle usw.), sowie Änderungen der Anschrift der Praxis (oder Arbeitsstelle) einschließlich Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Mobiltelefonnummer oder Änderungen der Anschrift der Wohnung sind der zuständigen Bezirksärztekammer unverzüglich bekannt zu geben.
§ 5 Die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer ist von dem Kammermitglied unter Angabe der Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit unverzüglich der Bezirksärztekammer mitzuteilen, der es bisher angehört hat.
§ 6 Die Bezirksärztekammer überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Meldeordnung. Sie trägt dafür Sorge, dass alle in § 2 und § 4 genannten Daten im elektronischen Meldesystem nach einem verbindlichen landeseinheitlichen Muster erfasst werden. Schuldhafte Verstöße gegen die Vorschriften dieser Meldeordnung teilt sie der Landesärztekammer mit, die gemäß Heilberufsgesetz in Verbindung mit der Hauptsatzung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz solche Verstöße ahndet.
§ 7 Die Bezirksärztekammer legt für jedes Kammermitglied eine Personalakte an, die sorgfältig aufzubewahren ist. Bei Wechsel der Mitgliedschaft übersendet sie die Personalakte an die nunmehr zuständige Ärztekammer. Eine Aushändigung der Personalakte an die Ärztin/den Arzt ist nicht gestattet, jedoch steht der Ärztin/dem Arzt jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in ihre/seine Personalakte zu.
§ 8 Die Landesärztekammer führt eine Mitgliederkartei. Die Bezirksärztekammer gibt der Landesärztekammer die für die Führung der Mitgliederkartei notwendigen Angaben nach § 2 und § 4 fortlaufend bekannt.
§ 9 Diese Meldeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 2. August 2002 außer Kraft.
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Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
verabschiedet in der 8. Sitzung der 6. Vertreterversammlung vom 01.12.1979 - in Kraft getreten am 02.03.1980 Neufassung der 2. Sitzung der 11. Vertreterversammlung vom 15.05.2002 - in Kraft getreten am 02.08.2002
i.d.F. der 1. Änderung der 8. Sitzung der 12. Vertreterversammlung vom 05.05.10 - in Kraft getreten am 02.07.2010 zuletzt genehmigt durch Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit Familie und Frauen Rheinland-Pfalz vom 17.06.2010, Az. 672-01 723-6.1
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