Grundlage für den Internetauftritt von Ärztinnen und Ärzten in Rheinland-Pfalz ist die Berufsordnung. Es berät Sie Ihre zuständige Bezirksärztekammer.
Generelle Hinweise und Erläuterungen des maßgeblichen § 27 der Berufsordnung (Erlaubte Information und berufswidrige Werbung) erhalten Sie durch die Veröffentlichung der Bundesärztekammer.
Darüber hinaus unterliegen Ärzte, die ihre Dienste in einer Internetseite anbieten, besonderen Informationspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz -TMG- ergeben. Wir haben für Sie Musterangaben vorbereitet. Eventuell sind auch noch andere Verordnungen - wie z.B. das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - zu beachten.
Falls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wurde, so ist auch diese anzugeben (DE und 9-stellige Ziffer).
Hinweis für Krankenhäuser: Hilfestellung über die Gestaltung von Internet-Seiten für Krankenhäuser können Sie erhalten bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin (Rechtsabteilung) - http://www.dkgev.de
weitere Informationen:
• Leitfaden für die Datenverarbeitung in der Arztpraxis: Sicherheits-Check-Up für die Praxis (Deutsches Ärzteblatt Heft 19, 09.05.2008)
• Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (Deutsches Ärzteblatt Heft 19, 09.05.2008)
• Bundesministerium der Justiz: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumspflicht") (18.02.2009)
• RA Paul Hauschild, Trier: Homepage und Werbung (Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Heft 1/2009, S.9-12)
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