Honorar / Privatrechnung nach GOÄ
Die Landesärztekammer achtet auch auf die Korrektheit der privatärztlichen Honorarforderungen der Ärztinnen und Ärzte. Schließlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte auch hier den Bestimmungen der Berufsordnung.
Auf Antrag gibt die Landesärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung im Einzelfall ab. Diese Aufgabe hat die Kammer an ihren Ausschuss zur Überprüfung ärztlicher Honorarrechnungen (Honorarausschuss) delegiert, dem unter Vorsitz eines Juristen mehrere verschiedene Fachärzte angehören. Der Ausschuss beurteilt Rechnungen oder einzelne Rechnungspositionen auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte =>, wenn es Differenzen zwischen Arzt und Patient gibt. Das abschließende Prüfergebnis sendet der Ausschuss dann als schriftliche Stellungnahme den Beteiligten zu. Detaillierte telefonische Auskünfte zur Abrechnung nach GOÄ sind nicht möglich. Auch ist der Ausschuss nicht zuständig für die Überprüfung der Entscheidungen von Versicherung/Beihilfestelle oder die Beurteilung des berufsrechtlichen Verhaltens der Ärzte.
Da die Gebührenordnung ein öffentlich gültiges Gesetz der Bundesregierung ist, können Falschanwendung letztlich auch nur durch die Gerichte geahndet werden. Die Landesärztekammer ist kein Rechtsorgan, d.h. die Gutachten des Honorarausschusses sind für die betroffenen Parteien nicht rechtsverbindlich. Die Tätigkeit des Honorarausschusses dient der außergerichtlichen Einigung der Parteien. Seine zu dem konkreten Einzelfall ausgesprochenen Empfehlungen sind nicht unmittelbar auf andere Fälle übertragbar. Pauschale Abrechnungshilfen bietet der Honorarausschuss nicht an.
Schuldner und Gläubiger einer Rechnung (also in der Regel Patienten und Ärzte) können formlos Anträge an den Honorarausschuss stellen. Bitte geben Sie dabei an, welche Rechnungsposition aus welchen Gründen überprüft werden soll. Fügen Sie Ihrem Antrag die betroffene Rechnung bei und eventuell noch andere Unterlagen, die der Aufklärung dienen - z.B. einen OP-Bericht, die Korrespondenz mit der Versicherung/Beihilfestelle und/oder mit dem Arzt/Patienten. Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir außerdem eine ausdrückliche und schriftliche Schweigepflichtentbindung [65 KB] (PDF) des Arztes gegenüber der Landesärztekammer durch den Patienten und ggf. eine Vollmacht (PDF) [64 KB], wenn Sie nicht selbst den Antrag stellen können.
Der Ausschuss kann nicht tätig werden, wenn der betroffene Arzt nicht in Rheinland-Pfalz tätig ist oder bei einem Gericht über die streitige Frage ein entsprechendes Verfahren anhängig oder bereits entschieden ist.
Vorsitzender des Honorarausschusses ist Burghard Hoffmann, Vorsitzender Richter am OVG Koblenz a.D.
Ihre Ansprechpartnerin in der Landesärztekammer ist Uta Berny
| Ihren Antrag richten Sie bitte schriftlich an: | Landesärztekammer Rheinland-Pfalz - Honorarausschuss - Postfach 29 26 55019 Mainz |
| Grundlagen des Honorarausschusses: | - § 23 Heilberufsgesetz => - § 12 Abs. 3 Berufsordnung - Statut des Ausschusses |
| Eine Literaturauswahl finden Sie | hier... |
| Merkblätter zum Herunterladen: | Patientenmerkblatt [1.046 KB] zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen "Selbst zahlen?" => - Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) - ein Ratgeber von KBV und BÄK Igel-Empfehlungskatalog => (Auszug aus dem Veröffentlichungskatalog des Deutschen Ärzteverlages) "Zehn Gebote zum Umgang mit IGeL" [97 KB] (DÄB, 27.05.11, S. A1152) |
| nur für Ärzte: | Bezug von Todesbescheinigungen |
