Lebendorganspende

Die Lebendorganspende stellt eine wichtige Alternative zur Organspende nach dem Tod dar. Doch Lebendspende ist nur möglich bei Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten oder anderen Personen, die mit dem Spender besonders verbunden sind. Deshalb schreibt das Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vor, dass die Landesärztekammer eine Kommission einrichtet, die eine Lebendspende gutachterlich prüft.

Eine Lebendspende darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Kommission der Landesärztekammer zum jeweiligen Fall Stellung genommen hat. Ärztinnen und Ärzte, die Patienten mit einer Lebendspende helfen wollen, müssen also zuerst die Genehmigung dieser Kommission einholen. Die Kommission beurteilt das Vorliegen der medizinischen und psychologischen Voraussetzungen und vor allem die ethischen Aspekte. Denn laut Gesetz dürfen einem Lebenden nur dann Organe entnommen werden, wenn zum einen der Spender freiwillig sein Organ spendet und wenn zum anderen bei dieser Organspende keine finanziellen Vorteile stattfinden.

Die Lebendspendekommission hat drei Mitglieder: Ein ärztliches Mitglied, das weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist; eine Person mit Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person.

Ihre Ansprechpartnerin in der Landesärztekammer ist Uta Berny


© 2004 - 2012  Landesärztekammer Rheinland-Pfalz  Stand: 01.03.2012