An- und Abmeldung
An- und Abmeldung bei der Ärztekammer
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt in Rheinland-Pfalz arbeiten, müssen Sie sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Ärztekammer anmelden. Dies gilt auch für eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit. Ihre Anmeldung erfolgt über die Online-Meldeplattform, dazu müssen Sie die elektronisch übermittelten Daten per Post an Ihre zuständige Bezirksärztekammer senden, Sie werden dabei sowohl Mitglied in der zuständigen Bezirksärztekammer und in der Landesärztekammer, da in Rheinland-Pfalz beide eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Für die Zugehörigkeit zur Bezirksärztekammer ist der Ort Ihres Arbeitsplatzes und nicht Ihr Wohnort entscheidend. Wenn Sie Ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder im Ausland arbeiten, können Sie freiwilliges Mitglied werden.
Hier finden Sie Ihre zuständige Bezirksärztekammer
Berechnung des Kammerbeitrages
Der Beitrag für die Landesärztekammer ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird einkommensbezogen erhoben.
Jedes Kammermitglied hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Einkommensnachweis vorzulegen, auf dessen Basis die Beitragsveranlagung erfolgt. Als Nachweis geeignet ist ein entsprechender Auszug des Einkommensteuerbescheides (der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden kann) bzw. eine von einem Steuerberater ausgestellte schriftliche Bestätigung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.