Aus der Fallsammlung des Schlichtungsausschusses bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Fachgebiet: Orthopädie und Unfallchirurgie
Diagnose: Vordere Kreuzbandruptur
Titel: Autolyse eines vorderen Kreuzbandtransplantates
Autor: Dr. Kämmerling / Professor Dr. Kortmann
Verfahren: 333/07 - Stand der Veröffentlichung: 02.03.2009
Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Heft 4/April 2010, S. 19
Der Fall
Bei einem Sportunfall erleidet der 15-jährige Patient 2003 einen Riss des vorderen Kreuzbandes. Nach MRT-Diagnostik wird 2004 eine vordere Kreuzbandplastik unter Verwendung der Semi-tendinosus- und Gracilissehne in Quadrubel-Technik durchgeführt. Der postoperative Verlauf ist komplikationslos in einem viermonatigen Beobachtungszeitraum im beklagten Krankenhaus dokumentiert. Nach regulärem Verlauf werden 2½ Jahre später erneut Beschwerden beklagt, ein erneutes Trauma ist nicht dokumentiert. Die durchgeführte Kernspintomographie lässt das vordere Kreuzbandtransplantat nicht mehr erkennen. Anfang 2008 wird in einer Revisionsoperation der in der Kernspintomographie beschriebene Befund eines fehlenden vorderen Kreuzbandersatztransplantates bestätigt und das vordere Kreuzband in einer anderen Technik ersetzt. Der nachfolgende Verlauf ist nicht dokumentiert.
Die Einwände des Patienten
Dem erstbehandelnden Krankenhaus wird vom Patienten vorgeworfen, dass die Operation zum Ersatz des gerissenen vorderen Kreuzbandes unsachgemäß durchgeführt wurde und demzufolge bei erneuten Beschwerden 2½ Jahre nach der Operation das Transplantat kernspintomographisch und später auch operativ nicht mehr nachzuweisen war.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat den Autor dieses Fallbeispiels mit der Begutachtung beauftragt mit der Fragestellung, ob ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten vorliegt.
Die Begutachtung
Die Begutachtung erfolgte anhand der vom Schlichtungsausschuss vorgelegten vollständigen Unterlagen über die stationäre und ambulante Behandlung anlässlich der vorderen Kreuzbandersatzplastik. Die Notwendigkeit, das bei einem Sportunfall gerissene vordere Kreuzband durch eine Sehnenplastik operativ zu ersetzen, ergibt sich bei dem kernspintomographischen und arthroskopischen Nachweis eines gerissenen vorderen Kreuzbandes. Der in den Beurteilungsunterlagen einliegende Operationsbericht beschreibt in allen Einzelheiten die Durchführung der Kreuzbandersatzplastik unter Verwendung der Semi-tendinosus- und Gracilissehne in der sogenannten Quadrubel-Technik. Das Transplantat wurde unter arthroskopischer Sicht eingezogen und nach Fixation nochmals unter Sicht in der Stabilität durch Bewegung des Kniegelenkes überprüft.
Bei komplikationslosem postoperativem Verlauf waren die nachfolgenden klinischen und später ambulant durchgeführten Kontrolluntersuchungen bis Mitte 2004 bei regulärem Verlauf und klinisch geprüften stabilen Verhältnissen des Kniegelenkes nicht zu beklagen.
Nach 2½-jährigem problemlosem Verlauf wurde Ende 2006 bei anhaltenden Beschwerden eine erneute kernspintomographische Untersuchung vorgenommen, wobei aus den vorliegenden Befunden das 2½ Jahre vorher eingesetzte Kreuzbandersatztransplantat nicht mehr festzustellen war.
Dieser Befund wurde Anfang 2008 arthroskopisch bestätigt.
Die zusammenfassende Wertung des Gutachters
Aus den vorgelegten Unterlagen ist eine fehlerhafte Behandlung nicht erkennbar. Die Notwendigkeit zur Durchführung der vorderen Kreuzbandersatzplastik ergibt sich aus den Vorbefunden. Die präoperativ durchgeführte Aufklärung entsprach der üblichen Behandlungsweise einer entsprechenden Gesundheitsstörung einer vorderen Kreuzbandruptur. Die Durchführung der vorgenommenen Technik ist in einem entsprechenden Operationsbericht in allen Einzelschritten dargelegt und nicht zu beklagen. Die sogenannte Autolyse eines Transplantates gehört sicher zu den eher seltenen Komplikationen der verwendeten Operationstechnik, ist dieser allerdings immanent und nicht mit einer fehlerhaften Durchführung zu begründen.
Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses
Die Beteiligten haben der medizinischen Begutachtung durch den Sachverständigen nicht widersprochen. Ohne weitere Überprüfung durch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wurde das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten beendet.