Lumboischialgie

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Aus der Fallsammlung des Schlichtungsausschusses bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Fachgebiet: Orthopädie

Diagnose: Lumboischialgie
Titel: Schmerzhafte Behandlung mit Peridualkatheter
Autor: Prof. Dr. Th. Hopf, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (Chefarzt der Orthopädischen Klinik im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Trier)
Verfahren: 151/08 - Stand der Veröffentlichung: 06.02.2009

Der Fall

Eine 77-jährige Patientin wurde zur konservativen stationären Behandlung in eine orthopädische Fachklinik eingewiesen. Sie litt unter einer Lumboischialgie bei einem nachgewiesenen Nucleusprolaps L5/S1. Es bestanden keine neurologischen Ausfälle. Zusätzlich lagen folgende Begleiterkrankungen vor: Morbus Paget linker Femur, Zustand nach Herzschrittmacher, Zustand nach Stent-Implantation, Zustand nach Myocardinfarkt, arterielle Hypertonie, COPD, Zustand nach spontaner Wirbelfusion L4/5 nach lange zurückliegender Typhus-Infektion. Die Patientin war marcumarisiert.

Zunächst erfolgte eine konservative physikalische Behandlung, nach Absetzen des Marcumars wurde eine Periduralkatheterbehandlung angeschlossen. Die stationäre Behandlung dauerte 14 Tage und es traten während dieser Zeit keine Komplikationen auf.

Die Einwände des Patienten

Die Patientin fühlt sich falsch behandelt und fordert Schadensersatz. Das Legen des Katheters habe "höllische" Schmerzen bereitet und auch in den darauffolgenden Tagen habe sie stärkste Schmerzen erleiden müssen. Die vorher bestehende Gehbehinderung habe sich verstärkt und sie habe einen dauerhaften Körperschaden davon getragen. Zudem sei auch keine Aufklärung über die medizinischen Maßnahmen, hier die Periduralkatheterbehandlung, erfolgt.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat den Autor dieses Fallbeispiels mit der Begutachtung beauftragt mit der Fragestellung, ob ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten vorliegt.

Die Begutachtung

Die stationäre Behandlung bei konservativ therapieresistenter Lumboischialgie war berechtigt. Auch die Behandlung mit einem Periduralkatheter war bei nachgewiesenem Bandscheibenvorfall ohne neurologische Komplikationen indiziert. In der Krankenakte befand sich ein vom Stationsarzt und der Patientin unterzeichneter Biomed-Aufklärungsbogen, in dem die PDK-Anlage beschrieben wird und der handschriftliche Zusatz "keine weitere Erklärung gewünscht" eingefügt worden war. Zudem hatte die Patientin ein Jahr zuvor eine gleichartige Behandlung in derselben Klinik erhalten. Damit ist der Aufklärungspflicht genüge getan. In den ärztlichen und pflegerischen Eintragungen der Folgetage bietet sich ein anderes als von der Patientin geschildertes Bild. Mehrfach ist ein ruhiger Nachtverlauf und Schmerzfreiheit dokumentiert. Die Eintragungen stammen von verschiedenen Mitarbeitern der Pflege und Ärzteschaft. Eine Komplikation seitens des Katheters ist nicht nachvollziehbar.

Die zusammenfassende Wertung des Gutachters

Weder die Aufklärung der Patientin noch das anschließende Legen des Periduralkatheters und die darauffolgenden Behandlungstage lassen eine fehlerhafte ärztliche Tätigkeit erkennen. Leichte bis mäßige Schmerzen beim Legen eines derartigen Katheters müssen vom Patienten akzeptiert werden. Die Dokumentation im Krankenblatt zeigt, dass keine über das übliche Maß hinausgehenden Schmerzen vorhanden waren. Ein Körperschaden ist der Patientin nicht entstanden.

Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses

Die Beteiligten haben der medizinischen Begutachtung durch den Sachverständigen nicht widersprochen. Ohne weitere Überprüfung durch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wurde das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten beendet.

© 2002 - 2012  Landesärztekammer Rheinland-Pfalz  Stand: 01.03.2012