Nach der Röntgenverordnung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die die "erforderlichen Kenntnisse" im Strahlenschutz besitzen müssen und Personen, die die "erforderliche Fachkunde" im Strahlenschutz besitzen müssen.
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz müssen besitzen:
- Ärzte …, die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes … (dauerhaft) Röntgenstrahlung anwenden (§ 24 Abs.1 Nr. 3 RöV)
- Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sein müssen, insbesondere um die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an die Person nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV weiterzuleiten sowie den Patienten aufzuklären (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV)
- Personen, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung technisch durchführen, ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RöV) (= OP-Personal, Medizinische Fachangestellte etc.)
Erwerb der erforderlichen Kenntnisse:
OP-Personal, Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer) etc. haben speziell dafür ausgerichtete Kurse (Anlage 8 der Richtlinie - 90 Stunden - bzw. Anlage 10 - 20 Stunden -) zu besuchen. Die dort erworbenen Kenntnisse müssen unter Zusendung der Kursbescheinigung und entsprechender Antragstellung durch die für den Ort Ihrer Tätigkeit zuständige » Bezirksärztekammer mit einer Kenntnisbescheinigung bestätigt werden.
Ärzte erwerben auf der Grundlage des im Studium erworbenen Wissens über die medizinische Strahlenanwendung (erfolgreich abgeschlossener Kursus der Radiologie einschließlich Kurs im Strahlenschutz) die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel durch einen Kurs nach Anlage 7.1 der Richtlinie ("Kurse zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte" - 8 Stunden). Für die Teleradiologie ist der Kurs nach Anlage 7.2 zu besuchen ("Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie" - 8 Stunden). Eine Kenntnisbescheinigung wird nicht ausgestellt.
Auch die "erforderlichen Kenntnisse" unterliegen der Aktualisierungspflicht, wenn keine Fachkunde erworben wird.