Die aktuell gültige Richtlinie kommt für den Fachkundeerwerb zur Anwendung, wenn die vorgeschriebene Sachkundeausbildung seit dem 1. März 2006 begonnen wurde.
Als Einzelfallregelung kann durch die Landesärztekammer eine Fachkundebescheinigung auf Basis der früher gültigen Richtlinienregelung ausgestellt werden, wenn die Sachkundeausbildung vor dem 01.03.2006 begonnen hat. Wir empfehlen dazu die persönliche vorherige Rücksprache.
Ablauf der Ausbildung im Strahlenschutz (Kurzfassung):
| parallel dazu | |
| Erster Einblick in den Röntgenbetrieb | Unterweisung im örtlichen Kontrollbereich (§ 36 RöV) Einweisung Gerätehandhabung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Röv) |
| Kurs für erforderliche Kenntnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV) | |
| Erwerb praktischer Erfahrung auf dem jeweiligen Rö-Gebiet unter ständiger Aufsicht und Verantwortung = Sachkundeerwerb | Fachkundekurse: Grundkurs Spezialkurs ggf. Spezialkurs CT und Spezialkurs Intervention |
| Antrag mit Nachweisen und Kursbescheinigungen (§ 18a RöV) an zuständige Stelle (= Landesärztekammer) zum Erwerb der Fachkunde |
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» Fachkunde nach Übergangsregelung (vor 1988)
» Formulare / Muster (Antrag, Sachkundezeugnis)
» häufig gestellte Fragen zur Fachkunde
Grundlagen
Nach der Röntgenverordnung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die die "erforderlichen Kenntnisse" im Strahlenschutz besitzen müssen und Personen, die die "erforderliche Fachkunde" im Strahlenschutz besitzen müssen.
Die "erforderliche" Fachkunde ist die für das jeweilige radiologische Anwendungsgebiet benötigte Fachkunde - z.B. für den Orthopäden oder den Chirurgen beim Röntgen Skelett die Fachkunde "4.2.1.3.1 Skelett" oder für jeden Arzt in der Notaufnahme bei der Notfalldiagnostik die Fachkunde "4.2.1.2 Notfalldiagnostik" oder für den Radiologen die Fachkunde "4.2.1.1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik incl. CT". Die Strahlenschutzbeauftragten müssen für alle Anwendungen fachkundig sein, die an der entsprechenden Röntgenanlage durchgeführt werden.
"Anwendung" von Röntgenstrahlen am Menschen ist nach § 2 Abs. 1 RöV die technische Durchführung und die Befundung, nachdem ein fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (§ 18a RöV) müssen besitzen:
- Strahlenschutzverantwortliche, soweit kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist
- Strahlenschutzbeauftragte (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 RöV)
- Ärzte …, die eigenverantwortlich Röntgenstrahlung zur Untersuchung oder Behandlung am Menschen anwenden (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV)
- Ärzte …, die eigenverantwortlich die rechtfertigende Indikation stellen (§ 23 Abs. 1 RöV)
- Ärzte, die in der Teleradiologie die Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung haben (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 RöV)
- Ärzte …, die die Anwendung von Röntgenstrahlung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV und die technische Durchführung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RöV beaufsichtigen und verantworten
- Ärzte …, die die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung leiten (§ 28b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
- Medizinphysik-Experten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben c und d, § 27 Abs. 1 Satz 1und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 28b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b RöV, jeweils in Verbindung mit der Begriffsbestimmung § 2 Nr. 11 RöV)
- Personen, die ohne ständige Aufsicht Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung technisch durchführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2) (= MTRA oder MTA mit entsprechender Zusatzausbildung)
Zu den speziellen Anforderungen (Kurs und praktische Tätigkeit) für Ärzte, die in der Teleradiologie tätig sind siehe Abschnitt 6.2.2 der Richtlinie.
Als "fachkundig" gelten:
- Ärzte, die bei Inkrafttreten der Röntgenverordnung vom 01.01.1988 einen Fachkundenachweis nach den Vorschriften der Röntgenverordnung vom 01.03.1973 erworben hatten
- Ärzte, die unter die Regelung des § 45 der Röntgenverordnung vom 01.01.1988 fallen - » Fachkunde nach Übergangsregelung
- Ärzte, die einen Fachkundenachweis der zuständigen Stelle nach Röntgenverordnung haben, ausgestellt seit dem 01.01.1988 (aktuell gültige Regelung)
- MTRAs oder MTAs mit entsprechender Zusatzausbildung: mit dem Berufsabschluss bzw. dem Abschluss der Zusatzausbildung
Alle fachkundigen Personen unterliegen der Pflicht zur Aktualisierung.
Erwerb der Fachkunde für Ärzte
Die Röntgenverordnung ist eine Regelung, die aus dem Atom- und Strahlenschutzrecht resultiert, und der Strahlenschutz im Sinne der Fachkundeanforderung ist nicht automatisch Bestandteil der ärztlichen Weiterbildung. Sie findet lediglich mittelbar bei der Ausübung des Arztberufes Anwendung. Daher besteht kein unmittelbarer Zusammenhang oder absolute Gleichheit zwischen der medizinischen Weiterbildung und der Sachkundeausbildung zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Erwerb vorgeschriebener Inhalte nach Weiterbildungsordnung oder einer Facharztanerkennung die Fachkunde Strahlenschutz immer zusätzlich gezielt erworben werden muss (auch durch Radiologen). Die Anwendungsgebiete gemäß Röntgenverordnung entsprechen nicht den Fachgebieten nach Weiterbildungsordnung.
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a RöV wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (= Landesärztekammer) geprüft und bescheinigt. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall als Teil der Prüfung ein Fachgespräch durchführen, das die Inhalte der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zum Gegenstand hat.
Die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß RöV kann nur von Personen erworben werden, die als Arzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind. Sie besteht untrennbar aus dem Erwerb von theoretischem Wissen (= » Kurse) und von praktischen Erfahrungen im Strahlenschutz (= » Sachkundeausbildung).
Kurse (Theorie)
Die Lerninhalte und Dauer der vorgeschriebenen Kurse im Strahlenschutz sind durch die Richtlinie definiert und normiert. Alle Kurse müssen durch die zuständige Behörde genehmigt sein. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Kursen ist nachzuweisen (= Teilnahmebescheinigung).
Information zu Terminen, Kosten und Anmeldung erhalten Sie bei der Akademie für ärztliche Fortbildung in Mainz - Tel. 06131/ 28438-15 Frau Kröhler - die Kurse werden auch im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz angekündigt. Über den » Veranstaltungskalender können Sie sich online anmelden.
Unabhängig davon, welche Fachkunde beantragt wird, sind die Kurse 1 bis 3 alle in der nachfolgenden Reihenfolge zu besuchen:
1. Kenntniskurs für Ärzte über den Strahlenschutz in der Diagnostik mit Röntgenstrahlen nach Anlage 7 Nr. 7.1 der Richtlinie. Der Kurs hat nach Richtlinie keine vorgegebene Bezeichnung und wird von den unterschiedlichen Kursanbietern auch als Informations-, Einführungs- oder Unterweisungskurs bezeichnet.
Dauer mindestens 8 Stunden - davon 4 Stunden Grundlagen der Theorie und 4 Stunden Grundlagen der Praxis (unter einem fachkundigen Arzt).
Mit dem Kenntniskurs werden die nach RöV "erforderlichen » Kenntnisse im Strahlenschutz" erworben. Der Kursbesuch ist für alle Ärzte erforderlich, bevor sie in der praktischen Ausbildung (Sachkunde) mit Röntgenstrahlen arbeiten (unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes mit Zielsetzung der eigenen Erlangung der Fachkunde) oder bevor Sie auf Dauer unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes radiologisch arbeiten und selbst die Fachkunde nicht benötigen.
Die Kursbescheinigung ist bei Antragstellung zur Fachkunde vorzulegen, so dass der ordnungsgemäße Beginn der Sachkundevermittlung überprüft werden kann. Eine gesonderte Kenntnisbescheinigung wird für Ärzte nicht ausgestellt.
Besonderheit in Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz werden nur Kenntniskurse anerkannt, die sowohl die Grundlagen der Theorie als auch die Grundlagen der Praxis nachweisen. Die in manchen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Bayern) praktizierte und behördlich genehmigt Aufteilung in Theorie bei einem Schulungsunternehmen und Praxis am eigenen Arbeitsplatz ist in Rheinland-Pfalz nicht genehmigt. Es ist bei der Antragstellung zur Fachkunde daher zu beachten, dass der Kenntniskurs nur dann anerkannt werden kann, wenn entweder eine Bescheinigung über den kompletten Kurs (8 Stunden - Theorie und Praxis) aus Rheinland-Pfalz (auch z.B. aus Baden-Württemberg, Saarland etc.) oder 2 Kursbescheinigungen (1 über 4 Stunden Theorie und 1 über 4 Stunden Praxis) aus dem gleichen Bundesland vorgelegt werden, in dem die Aufteilung gestattet ist.
2. Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte nach Anlage 1 der Richtlinie
Dauer mindestens 24 Stunden
Der Kursbesuch ist Voraussetzung für den Fachkundenachweis. Im Gegensatz zum Kenntniskurs gibt es keine Vorschrift darüber, wann der Kurs zu besuchen ist, jedenfalls immer vor dem Spezialkurs.
3. Spezialkurs im Strahlenschutz für Ärzte bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik) nach Anlage 2 Nr. 2.1 der Richtlinie
Dauer mindestens 20 Stunden
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs. Der Kursbesuch ist Voraussetzung für den Fachkundenachweis. Im Gegensatz zum Kenntniskurs gibt es keine Vorschrift darüber, wann der Kurs zu besuchen ist, jedenfalls immer nach dem Grundkurs und vor Antragstellung zur Fachkunde. In der Regel ist dies der letzte Strahlenschutzkurs vor Antragstellung zur Fachkundebescheinigung. Bitte beachten Sie: Gemäß § 18 a Abs. 1 RöV darf der letzte Kurs bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein - andernfalls muss er erneut besucht werden. Der Aktualisierungskurs (siehe unten) ist keine Alternative, da dieser inhaltlich auf bereits fachkundige Ärzte ausgerichtet ist.
4. Spezialkurs Computertomographie nach Anlage 2 Nr. 2.2 der Richtlinie
Dauer mindestens 4 Stunden
Ist zu besuchen von allen Antragstellern, die die Fachkundebescheinigung "4.2.1.5 Computertomographie" erwerben wollen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Diagnostik (Nr. 3).
5. Spezialkurs Interventionsradiologie nach Anlage 2 Nr. 2.3 der Richtlinie
Dauer mindestens 4 Stunden
Ist zu besuchen von allen Antragstellern, die die Fachkundebescheinigung "4.2.1.7 Anwendung von Röntgenstrahlen bei Interventionen" erwerben wollen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Diagnostik (Nr. 3).
Sachkunde
= praktische Ausbildung beim Umgang mit Strahlen
Die Sachkunde ist die eigentliche Basis zur Beurteilung, ob eine Fachkunde erteilt werden kann oder nicht. Die Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet. Die Sachkunde ist in einer Einrichtung (z.B. Klinik, Arztpraxis) innerhalb Deutschlands unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes zu erwerben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Unter "ständiger Aufsicht" ist zu verstehen, dass der aufsichtsführende Arzt räumlich und zeitlich in der Lage sein muss, eine Röntgenaufnahme zu unterbinden. Der aufsichtsführende Arzt ist nach den Bestimmungen der RöV verantwortlich für die Röntgenaufnahme und muss demnach die Rechtfertigung der Indikation überprüfen und nötigenfalls Fragen der Patienten oder des medizinischen Hilfspersonals beantworten können. Ein Arzt im Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft) kann keine "ständige" Aufsicht führen.
Die Einrichtung, an der die Sachkunde vermittelt wird, muss auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung dafür geeignet sein und der Sachkundevermittler muss auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit und fachlichen Kompetenz in der Lage sein, die praktische Anwendung von Röntgenstrahlung den Erfordernissen des Strahlenschutzes entsprechend zu vermitteln. Der Sachkundevermittler muss eigenverantwortlich auf die genutzte Röntgenanlage zugreifen dürfen. Er muss demnach nicht zwingend der Chef der Abteilung, der Weiterbilder, der Strahlenschutzbeauftragte oder gar ein Radiologe sein - dies ist aber je nach Organisation der Klinik häufig der Fall. Es können durchaus auch mehrere Sachkundevermittler die Ausbildung gemeinsam verantworten - Entsprechendes ist im Sachkundezeugnis nachzuweisen. Zur Weiterbildung befugte Ärzte sind nicht automatisch auch fachkundig im Strahlenschutz.
Ein Gespräch mit dem Strahlenschutzbeauftragten oder dem Chef der Radiologie vor Aufnahme der Sachkundeausbildung wird dringend empfohlen.
Der Erwerb der Sachkunde außerhalb Deutschlands kann im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn er den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Kurse müssen in einem solchen Fall in jedem Fall nach deutschem Recht - also in Deutschland - besucht werden.
Die Sachkunde wird im Rahmen der arbeitstäglich anfallenden Röntgenstrahlenanwendung in der Regel während der Weiterbildung erworben. Der Begriff "arbeitstäglich“ umfasst den Zeitraum des Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden.
Mit Erwerb einer Fachkunde trägt der Arzt die Verantwortung seiner radiologischen Anwendung bzw. der durch ihn gestellten rechtfertigenden Indikation. Er muss daher während der Sachkundeausbildung umfassend ausgebildet werden.
Der Erwerb der Sachkunde für die Untersuchung mit Röntgenstrahlung in der Heilkunde beinhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Die Sachkunde wird unter Anleitung des Sachkundevermittlers (siehe oben) durch den Nachweis einer ausreichenden Anzahl dokumentierter Untersuchungen und Zeiten bezogen auf das jeweilige radiologische Diagnosegebiet (siehe » Tabelle) an einer geeigneten Einrichtung (siehe oben) erworben.
Die Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht (Fallzahlentabelle) aufzuzeichnen und von einem aufsichtsführenden fachkundigen Arzt monatlich zu bestätigen. Der Tätigkeitsbericht ist in der Regel kein Bestandteil der Antragsunterlagen, kann aber im Zweifelsfall angefordert werden. Zur Erreichung der in Tabelle (Spalte 3) geforderten Anzahl dokumentierter Untersuchungen sind die drei Elemente der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung von Menschen - Stellen der rechtfertigenden Indikation (§ 2 Nr. 10 RöV), technische Durchführung (§ 2 Nr. 7 RöV) und Befundung - in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen. Die Sachkunde im Strahlenschutz, z.B. das Stellen des richtigen Befundes an Hand der Röntgenbilder, darf erforderlichenfalls zum Teil auf der Grundlage einer Fallsammlung erworben werden. Für das Diagnosegebiet Notfalldiagnostik sind die Fallzahlen zusätzlich nach den Teilgebieten Skelett, Thorax und Abdomen ungefähr im Verhältnis 6:5:1 zu gewichten. Nicht erforderlich ist, dass der die Sachkunde Erwerbende eine Mindestzahl von Untersuchungen auch selbst in vollem Umfang technisch durchführt; insbesondere dürfen keine ungerechtfertigten Röntgenuntersuchungen technisch durchgeführt werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die technische Durchführung in angemessenem Umfang praktisch erlernt wird.
Die Sachkundevermittlung hat für die unterschiedlichen Diagnosegebiete getrennt und nacheinander zu erfolgen. Beim Erwerb mehrer Gebiete addiert sich also die Zeit des Sachkundeerwerbs. Einzige Ausnahme ist die Sachkunde für CT und/oder Interventionen, die parallel (also gleichzeitig mit anderen Gebieten) erworben werden darf, wenn sie unter Aufsicht einer radiologischen Abteilung erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mindestfallzahlen und die Mindestzeiten verkürzt werden. Es muss z.B. nur die Hälfte der Mindestzeiten erfüllte werden, wenn die Sachkunde in einer radiologischen Abteilung erworben wird. Weitere Verkürzungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den Fußnoten der Tabelle. Die Fachkunde Computertomographie und die Fachkunde Interventionen kann nur erworben werden, wenn jeweils der Besuch eines zusätzlichen Spezialkurses (siehe » Kurse) nachgewiesen wird. Beachten Sie, dass mit Einführung der gültigen Richtlinie der Erwerb der Fachkunde bei Kombination Computertomographie mit (nur) Notfalldiagnostik nicht mehr erlaubt ist. Computertomographie kann nur erworben werden, wenn eine Fachkunde der Ziffern 4.2.1.3.x - also z.B. Thorax, Abdomen, Skelett etc. - erworben wird oder wurde.
Siehe: » Tabelle der Anwendungsgebiete
Sachkunde-Zeugnis
Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde. Der Erwerb der Sachkunde ist durch ein Zeugnis des Sachkundevermittlers nachzuweisen. Sachkundezeugnisse sind in ihren Komponenten formell nach Anlage 13 der Richtlinie vorgeschrieben und sind dementsprechend nicht nur inhaltlich sondern auch formell durch die Landesärztekammer zu prüfen. Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den in der Richtlinie niedergelegten Gesichtspunkten richten.
Insbesondere sind neben den allgemeinen Angaben über die Person des ausgebildeten Arztes und über die Klinik/Abteilung die nachfolgenden fünf Punkte unerlässlich und sind durch den Sachkundevermittler in seinem Zeugnis anzugeben:
- Angaben der Beschäftigungszeiten in den jeweiligen radiologischen Anwendungsgebieten (von Datum/bis Datum)
- Angaben über das radiologische Teilgebiet, dessen Sachkunde vermittelt wurde, bzw. über das Gesamtgebiet
- Angaben darüber, dass alle Elemente der Röntgendiagnostik vermittelt wurden (Indikation, technische Durchführung und Befundung)
- Angaben über die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen (Fallzahlen in angemessener Gewichtung der Röntgenelemente)
- deutliche Angaben (mit namentlicher Nennung) über die Person des Sachkundevermittlers und dessen Qualifikation
Bei Fehlen einer dieser Angaben, bzw. bei nicht ausreichenden Angaben, kann das Sachkundezeugnis nicht anerkannt werden.
Nach Zustimmung der zuständigen Behörde bietet die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ein » Zeugnismuster an. Wichtiger Hinweis: Es wird empfohlen die einzelnen Textabschnitte auf Briefkopfbogen der Klinik/Praxis mit entsprechender Unterschrift umzusetzen.
Wenn das Muster als Formularzeugnis verwendet wird, kann es nur anerkannt werden, wenn Sie die jeweils hier abgebildete aktuelle Fassung verwenden und alle Punkte (außer Abschnitt B) sorgfältig ausgefüllt werden, bzw. durch Ankreuzen oder Streichungen individuell angepasst werden. Unter Abschnitt B können darüber hinaus Angaben zur ergänzenden Information gemacht werden.
Dabei ist der abschließende Arzt-/Klinikstempel unerlässlich.
Antragstellung
Bei Antragstellung zum Fachkundenachweis darf die Kursteilnahme nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 18a Abs. 1 Satz 4). In der Regel muss der Spezialkurs - als letzter Pflichtkurs -, wenn er älter als 5 Jahre ist, neu besucht werden.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Fachkunde in einem bestimmten Anwendungsbereich besteht, für die die gleichen Kurse absolviert worden sind - ggf. muss zwischenzeitlich der vorgeschriebene Aktualisierungskurs besucht worden sein. Das bedeutet, dass der Kenntniskurs, Grundkurs und Spezialkurs nicht erneut nachgewiesen werden müssen, wenn bereits eine Fachkunde erworben wurde. Stattdessen ist dann bei der Antragstellung die bisherige Fachkundebescheinigung und ggf. die Kursbescheinigung über die Aktualisierung vorzulegen.
Der Antrag zur Fachkundebescheinigung kann mittels unseres vorbereiteten » Formblattes aber auch formlos unter Angabe der entsprechenden Inhaltspunkte an die Landesärztekammer gestellt werden. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung die anzuwendende » Tabelle der möglichen Diagnosegebiete (siehe Sachkundeerwerb).
Der Antrag ist zu schicken an:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
- Fachkunde gemäß RöV -
Postfach 29 26
55019 Mainz
Dem Antrag sind beizufügen (in einfacher Fotokopie):
- die (drei) Zeugnisse über den Besuch der Strahlenschutzkurse (Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs)
- stattdessen (wenn vorhanden) ein bereits erteilter Fachkundenachweis und ggf. Zeugnis des letzten Aktualisierungskurses
- ggf. das Zeugnis über den CT- und/oder Interventionskurs
- mindestens ein Sachkundezeugnis
Gemäß der gültigen Gebührensatzung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wird für die Antragsbearbeitung eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR erhoben. Für ein evtl. durchgeführtes Fachgespräch werden weitere 50,00 EUR berechnet. Bitte leisten Sie keine Vorabzahlungen - eine Rechnung wird Ihnen zugeschickt.
Nach formeller Vorprüfung durch die Landesärztekammer und Zahlung der Verwaltungsgebühr werden alle eingereichten Unterlagen einem Fachgutachter vorgelegt, der die letztendliche Entscheidung über die Ausstellung des Fachkundenachweises trifft.
Der maßgebliche Termin für die Begutachtung der Unterlagen wird nach Bedarf vereinbart. Wir gehen bei der Antragstellung zur Fachkundebescheinigung von einer Regelbearbeitungszeit von 6-8 Wochen aus. Die Bescheinigung wird nach Abschluss ohne Aufforderung zugeschickt.
Aktualisierungspflicht
Seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung der Röntgenverordnung am 01.07.2002 wird die Fachkundebescheinigung mit der Auflage erteilt, dass die Fachkunde in einem Zeitraum von maximal 5 Jahren durch den Besuch eines Kurses nach Anlage 6 der Richtlinie zu aktualisieren ist. Der maximale Zeitpunkt der Aktualisierung ist abhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes der Fachkunde. Die Maximalfrist von 5 Jahren ist tagesgenau zu beachten. So muss z.B. bei Ausstellung der Fachkundebescheinigung am 22.05.2006 bis maximal zum 22.05.2011 aktualisiert worden sein. Auch ein Tag der Fristversäumnis führt dazu, dass die bestehende Fachkunde ungültig wird. Eine Fortführung der bisherigen radiologischen Tätigkeit ist rechtlich damit nicht mehr zulässig.
Für die weiteren Aktualisierungstermine ist der letzte Kursbesuch maßgeblich (tagesgenau). Die Aktualisierungspflicht ist durch den Nachweis der Kursbescheinigung des Aktualisierungskurses zu erfüllen. Der Nachweis ist der Landesärztekammer nur nach Anforderung vorzulegen. Eine zusätzliche Bescheinigung durch die Landesärztekammer wird nicht ausgestellt. Vorsicht: Achten Sie darauf, dass Sie den "richtigen" Kurs (nach Röntgenverordnung -RöV-) besuchen - es gibt auch einen Aktualisierungskurs gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Jeder Betroffene hat sich selbst um die Aktualisierung kümmern; eine Aufforderung durch die zuständige Stelle oder zuständige Behörde erfolgt nicht.
Auch der Aktualisierungskurs wird wie die anderen Strahlenschutzkurse durch die Akademie für ärztliche Fortbildung in Mainz angeboten - Tel. 06131/28438-15 Frau Kröhler oder den » Veranstaltungskalender der Akademie. Der Aktualisierungskurs ist ein 8-Stunden-Kurs und schließt mit einer Prüfung ab.
» Artikel [16 KB] aus Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Heft 10/2002: "Für die Aktualisierung der Fachkunde Strahlenschutz ist nun jeder Arzt selbst verantwortlich"
Fachkunde nach Übergangsregelung
Ein Arzt gilt gemäß § 45 Abs. 2 der Röntgenverordnung vom 01.01.1988 dann als fachkundig, wenn er vor diesem Datum Röntgenstrahlen angewendet hat und die erforderliche Fachkunde besaß. Bei Vorliegen (und Nachweis) dieser beiden Voraussetzungen, darf eine radiologische Tätigkeit ohne eine Bescheinigung der zuständigen Stelle fortgesetzt werden, d.h. ein Fachkundenachweis nach aktuellem Recht ist nicht erforderlich. Die Fachkundigkeit und die Anwendung der Röntgenstrahlen sind bei Bedarf (z.B. bei Prüfung durch die Behörde) durch entsprechende Einzelzeugnisse nachzuweisen. Auch fachkundige Ärzte nach Übergangsregelung sind aktualisierungspflichtig.
Auszug aus der Röntgenverordnung 1988 (» PDF-Datei [5 KB] )