Grundlage
für den Internetauftritt von Ärztinnen und Ärzten in Rheinland-Pfalz ist die » Berufsordnung. Es berät Sie Ihre zuständige » Bezirksärztekammer.
Generelle Hinweise und Erläuterungen des maßgeblichen § 27 der Berufsordnung (Erlaubte Information und berufswidrige Werbung) erhalten Sie durch die Veröffentlichung der » Bundesärztekammer.
Darüber hinaus unterliegen Ärzte, die ihre Dienste in einer Internetseite anbieten, besonderen Informationspflichten, die sich aus dem » Telemediengesetz -TMG- ergeben. Wir haben für Sie » Musterangaben vorbereitet. Eventuell sind auch noch andere Verordnungen - wie z.B. das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (» Heilmittelwerbegesetz) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (» UWG) - zu beachten.
Falls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach » § 27 a Umsatzsteuergesetz vom » Bundeszentralamt für Steuern vergeben wurde, so ist auch diese anzugeben (DE und 9-stellige Ziffer).
Hinweis für Krankenhäuser:
Hilfestellung über die Gestaltung von Internet-Seiten für Krankenhäuser können Sie erhalten bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Berlin (Rechtsabteilung) - » http://www.dkgev.de
weitere Informationen:
• » Leitfaden für die Datenverarbeitung in der Arztpraxis: Sicherheits-Check-Up für die Praxis (Deutsches Ärzteblatt Heft 19, 09.05.2008)
• » Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (Deutsches Ärzteblatt Heft 19, 09.05.2008)
• » Bundesministerium der Justiz: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumspflicht") (18.02.2009)
• » RA Paul Hauschild, Trier: Homepage und Werbung [998 KB] (Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Heft 1/2009, S.9-12)