Arzt im Internet / Ärztehomepage

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Grundlage
für den Internetauftritt von Ärztinnen und Ärzten in Rheinland-Pfalz ist die » Berufsordnung [208 KB] . Hier besonders die Abteilungen B Nr. 2 (Berufliche Kommunikation) und D I (Regeln der beruflichen Kommunikation ...). Grundsätzlich sind die Angaben des Praxisschildes vergleichbar mit denen der Leitseite eines kompletten Internetauftritts.

Obwohl inzwischen verschiedene Änderungen der Berufsordnung vorgenommen wurden - besonders hinsichtlich des früheren absoluten Werbeverbotes - ist der 1999 durch die Bundesärztekammer veröffentlichte » Interpretationsbeschluss Kapitel D I Nr. 6 der (Muster-)Berufsordnung weiterhin anwendbar.

Darüber hinaus unterliegen Ärzte, die ihre Dienste in einer Internetseite anbieten, besonderen Informationspflichten, die sich aus dem » Telemediengesetz -TMG- ergeben. Wir haben für Sie » Musterangaben vorbereitet. Eventuell sind auch noch andere Verordnungen - wie z.B. das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (» Heilmittelwerbegesetz) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (» UWG) - zu beachten.

Falls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach » § 27 a Umsatzsteuergesetz vom » Bundeszentralamt für Steuern vergeben wurde, so ist auch diese anzugeben (DE und 9-stellige Ziffer).

Hinweis:
Hilfestellung über die Gestaltung von Internet-Seiten für Krankenhäuser können Sie erhalten bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Düsseldorf und deren Internet-Seite: » http://www.dkgev.de (Rubrik "Recht")

Ansprechpartnerin ist Frau Hennies: 0211/45473-142.

weitere Informationen:

» Leitfaden für die Datenverarbeitung in der Arztpraxis: Sicherheits-Check-Up für die Praxis (Deutsches Ärzteblatt Heft 19, 09.05.2008)

» Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (Deutsches Ärzteblatt Heft 19, 09.05.2008)

» Bundesministerium der Justiz: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumspflicht")

» RA Paul Hauschild, Trier: Homepage und Werbung [998 KB] (Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Heft 1/2009, S.9-12)

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